Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
zum Ansschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt. 
— 
Auf Grund des §77 des Invalidenversicherungsgesetzes wird von den bei 
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt betheiligten Landes-Zentralbehörden 
nachstehende 
Wahblorönung 
erlassen: 
81. 
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersatzmänner (87 
der Satzungen für die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt) erfolgt durch 
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungs- 
behörden im Bezirk der Anstalt. An der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber 
im Ausschuß nehmen nur die Vertreter der Arbeitgeber bei den unteren Ver- 
waltungsbehörden, und an der Wahl der Vertreter der Versicherten im Ausschuß 
nur die Vertreter der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden Theil. 
§ 2. 
Mit Leitung der Wahlen wird der Vorsitzende des Vorstandes der Thü- 
ringischen Landes-Versicherungsanstalt beauftragt. Im Falle der Behinderung 
tritt sein Stellvertreter für ihn ein. ' 
83. 
Zum Zwecke der Wahl wird der Bezirk der Thüringischen Landes-Versiche— 
rungsanstalt dergestalt in neun Wahlbezirke eingetheilt, daß in jedem Wahl— 
bezirke je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und für jeden 
Vertreter je ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen ist. 
8 4. 
Das Großherzogthum Sachsen bildet nach näherer Bestimmung seiner 
Landes-Zentralbehörde zwei Wahlbezirke, jeder der übrigen betheiligten sieben 
Staaten je einen Wahlbezirk.
	        
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