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85.
Zwei Monate vor Beginn der neuen Wahlperiode hat der mit Leitung
der Wahl Beauftragte (§ 2) den Vorständen der unteren Verwaltungsbehörden
(Bezirksdirektoren, Gemeindevorständen) in sämmtlichen Wahlbezirken je einen
Stimmzettel nach dem Muster der Anlage X mit der Aufforderung zuzufertigen,
ihn binnen der anzugebenden — mindestens zwei Wochen betragenden — Frist
ausgefüllt zurückzusenden.
86.
Nach Empfang des Stimmzettels ruft der Vorstand der unteren Verwal-
tungsbehörde unverzüglich die Vertreter durch Schreiben zur Abgabe ihrer
Stimmen zusammen.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten haben in getrennten
Wahlhandlungen zu wählen. Jedem steht eine Stimme zu.
Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Wähler aus den §§ 76, 77,
87— 94 des Invalidenversicherungsgesetzes zu belehren.
Die Abgabe der Stimmen erfolgt in der Art, daß der Wähler den
Namen, die Berufsstellung und den Wohnort des von ihm zu Wählenden
nennt. Diese Nennung wird von einem vereidigten Protokollführer in das
über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll eingetragen. Nach Abgabe
der Stimmen füllt der Vorstand der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund
des Protokolls den Stimmzettel aus, verliest in Gegenwart der Wähler seinen
Inhalt und bescheinigt im Protokoll, daß dies geschehen.
87.
Dem Wahlleiter sind die Stimmzettel und das Protokoll bis zu dem von
ihm auf dem Wahlzettel angegebenen Tage durch den Vorstand der unteren
Verwaltungsbehörde portofrei einzusenden.
Der Wahlleiter ermittelt innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist
unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für jeden Wahlbezirk und für
Vertreter der Arbeiter und der Versicherten gesondert das Ergebniß der Wahl.
Dabei ist zum Protokoll festzustellen, auf welche Personen giltige Stimmen
gefallen sind, die Zahl dieser Stimmen, die Zahl der ungiltigen Stimmen,
sowie welche Personen danach gewählt sind.
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