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hebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft, an
welcher der Mündel als Miteigenthümer betheiligt ist;
19. zu dem Antrage auf Entlassung des Mündels aus dem Staats-
verbande;
20. zu einer Vereinbarung mit dem unehelichen Vater des Mündels
über dessen Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle
des Unterhalts tretende Abfindung;
21. im Falle der Betheiligung des Mündels an einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft zu einem Verzichte des Mündels auf den ihm
zustehenden Antheil am Gesammtgute.
IV Beschränkt ist endlich die Vertretungsmacht des Vormundes
auf dem Gebiete der familienrechtlichen Verträge und Rechts-
geschäfte.
Bei Ehelichkeitserklärung unehelicher Mündel, bei der Annahme des
Mündels an Kindesstatt, bei der Eheschließung des Mündels, bei dem
Abschluß von Ehe= und Erbverträgen, sowie bei der Errichtung eines Testa-
mentes durch den Mündel tritt eine Mitwirkung des Vormundes zumeist
überhaupt nicht ein, und soweit der Vormund überhaupt zur Mitwirkung
berufen ist, beschränkt diese sich doch wesentlich darauf, daß er zu den von
dem Mündel selbst nach eigener freier Entschließung abzugebenden Er-
klärungen seine Zustimmung zu ertheilen hat, die indeß durch das Vormund-
schaftsgericht ergänzt werden kann.
Ueber die Mitwirkung des Vormundes bei Eheschließung des Mün-
dels und dem Abschluß von Eheverträgen für diesen trifft der § 36 nähere
Bestimmungen. Im Uebrigen wird der Vormund in solchen — im All-
gemeinen seltenen — Fällen gut thun, sich unter Darlegung der Verhält-
nisse des einzelnen Falles eine besondere Unterweisung von dem Vormund-
schaftsgerichte zu erbitten.
§ 21.
Hat der Mündel das 7. Lebensjahr vollendet, so gewinnt er auch auf
durch eigene dem Gebiete der vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte eine gewisse Geschäfts-
fähigkeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen:
1. Der Mündel kann ein Rechtsgeschäft, durch das er lediglich
einen rechtlichen Vortheil erlangt, vollwirksam ohne den Vormund ab-