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meinschaftlichen Behörden (Oberlandesgericht in Jena, statistisches Büreau
vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf
Sendungen an die Großherzoglichen Spezialkommissionen für Ablösungen
und Grundstückszusammenlegungen und an Standesbeamte;
7. auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld.
Zugleich werden sämmtliche unter Ziffer 1., 2. und 3. bezeichneten Be-
hörden und Beamten, welche in das Aversionirungsverhältniß für Postbestell-
gebühren eingeschlossen werden sollen, demnach auch die Kirchen-, Schul-,
Stiftungs= und Gemeindebehörden angewiesen, während der Zeit vom 1. Sep-
tember bis einschließlich 30. November d. J. genaue Verzeichnisse darüber zu
führen, welche bestellgebührenpflichtige Sendungen und an welchen Tagen sie
ihnen bestellgebührenfrei zugestellt, von welchen Behörden die Sendungen ab-
gelassen worden sind und welche Angelegenheit sie betreffen, und diese Ver-
zeichnisse nach Ablauf der Ermittelungszeit alsbald an das Ministerialdepartement
der Finanzen einzusenden.
Alles vorstehend Geordnete gilt auch für diejenigen Behörden und Beamten,
welche bestellgeldpflichtige Sendungen bisher bei der Postanstalt haben ab-
holen lassen.
Weimar, am 28. Juni 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
[89) II. In Folge des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzblatt S. 275) und der vom Bundesrathe hierzu beschlossenen Ausführungs-
bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 335) wird zu öffent-
licher Kenntnuiß gebracht,
1. daß den Großherzoglichen Steuerämtern Apolda, Eisenach, Jena und
Weimar der Verkauf von Vordrucken zu Schlußnoten und von Reichs-
stempelmarken zu Nr. 4 des Tarifes, sowie die Abstempelung von Vertrags-
urkunden (Nr. 38 der Ausführungsbestimmungen) übertragen ist;
2. daß dem Großherzoglichen Steueramte in Weimar auch die gesammten
übrigen Stempelgeschäfte zu den Nummern 1 bis 5 des Tarifes mit