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die Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1896, insbesondere im
8 5 der ertheilten Anweisung, auf Grund der Staatssteuerrollen ge-
trennte Verzeichnisse der nach den §§ 7 und 8 des cit. Gesetzes Wahl-
berechtigten aufzustellen und binnen 14 Tagen an den Bezirksdirektor
abzugeben.
2. Die Gemeindevorstände haben binnen vier Wochen vom Er-
scheinen dieser Bekanntmachung ab die Liste derjenigen wahlberechtigten
Personen aufzustellen, welche zur Theilnahme an der Wahl der im
§ 2 unter c des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind —
(s. § 13 des Gesetzes). Die Aufstellung hat in Gemäßheit der Vor-
schriften im § 14 des Gesetzes zu geschehen. Die fertiggestellte Liste
ist an einem in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Ort während
acht Tagen zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen.
Hierauf ist die Bekanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 35
des Gesetzes anzuberaumenden Termins zur Wahl der Wahlmänner sowie
die Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke und beziehungsweise die Be-
stimmung derjenigen Wahlvorstände zu erwarten, welchen in Wahlbezirken, die
mehrere Gemeinden umfassen, die Ermittelung des Wahlergebnisses und die
Befragung der Gewählten über die Annahme der Wahl obliegen soll.
Wegen Ernennung der nach dem Gesetz erforderlichen Wahlkommissare
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar, den 31. Juli 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
199| II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen — Regierungs-Blatt S. 79 — zu leistenden Entschädigungen
für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung ge-
tödtete Thiere wird auf Grund der 8§ 27 ff. des erstgenannten Gesetzes eine
Abgabenerhebuug in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-Verordnung
vom 22. Juni 1890 — Regierungs-Blatt S. 123 f. — festgesetzten Sätze