Innere Resormen vor 1806: Finanzkommission, Bauernbefreiung. 427
Pleuarberatungen, die sie daneben für allgemeine Angelegenheiten beibehielt,
genügten bei der komplizierten Struktur der Behörde doch nicht, um Einheit
und Zusammenhang in die Verwaltung zu bringen. Der Vorschlag zur Bildung
eines aus mehreren Fachministern zusammengesetzten kollegialischen Staats-
ministeriums trat bereits hervor; aber auch dieser Gedanke kam nicht zur Aus-
führung. Die wichtigste Anderung im Gebiete der Behördenorganisation bestand
darin, daß man begann, den Kriegs= und Domänenkammern, in denen alle
Zweige der Provinzialverwaltung vereinigt werden sollten, eine ausgedehntere
Wirksamkeit und eine selbständigere Stellung gegenüber dem Generaldirektorium
zu geben; damit verband sich der Plan, die Kammerzjustiz, wie es schon durch das
neuostpreußische Ressortreglement von 1797 geschehen war, nach und nach in
den einzelnen Provinzen abzuschaffen und dafür die Kirchen= und Schul-
sachen somit der Repräsentation der Landeshoheit, so wie es in Schlesien
schon längst der Fall war, den Kammern beizulegen. Diese Reformen
waren im Gange, aber noch nicht vollständig durchgeführt, als der Krieg
von 1806 ausbrach.
Von besonderer Bedeutung sind die sozialen Reformpläne, die in diesem
Jahrzehnt auftauchten. Es war wohl der Minister Struensee, der sie 1799 dem
französischen Geschäftsträger folgendermaßen schildert: „Die heilsame Revolu-
tion, die ihr von unten nach oben gemacht habt, wird sich in Preußen langsam
von oben nach unten vollziehen. Der König ist Demokrat auf seine Weise:
er arbeitet unablässig an der Beschränkung der Adelsprivilegien und wird darin
den Plau Josephs II. verfolgen, nur mit langsamen Mitteln. In wenig
Jahren wird es in Preußen keine privilegierte Klasse mehr geben.“ Die
Außerung mochte übertrieben sein, aber es war ein richtiger Kern darin. Vor
allem die Befreiung der Bauern aus der adligen Erbuntertänigkeit war von
vornherein ein wichtiger Gesichtspunkt der inneren Politik für den König und
seinen Kabinettsrat Beyme; und was auf diesem Gebiet geleistet worden ist,
genügt schon, um die Reformbestrebungen vor 1806 als eine Vorbereitung auf
die größeren und umfassenderen Reformen der Stein-Hardenbergschen Zeit
erscheinen zu lassen.
Es ist gelungen, auf den Domänen in der Zeit von 1799—1806 nach
und nach in den alten Provinzen 50 000 spannfähige Bauern und viele kleinere
zu freien Eigentümern zu machen, d. h. mehr als später von 1816—1850 auf
den Rittergütern. Man begann dabei mit der Ablösung der Frondienste und
der Erteilung des Eigentums, wofür die Bauern Renten in Geld oder Natu-
ralien zu zahlen hatten, und man kam dann am Schluß zur Aufhebung der
persönlichen Erbuntertänigkeit. Diese vortreffliche Reform ist erst neuerdings
einer unverdienten Vergessenheit entzogen worden; sie ist weitaus das Be-
deutendste, was das alte Preußen auf dem Gebicte der agrarischen Gesetzgebung
geleistet hat. Der König hätte gern etwas ähnliches auch auf dem Gebiete der
ritterschaftlichen Privatgüter durchgeführt; aber hier ist er durch den vereinigten
Widerstand der adligen Grundbesitzer und der Behörden gehemmt worden. Ihm
fehlte der Mut, durchzugreifen, der Entschluß zu großen Umwälzungen, bei
denen es nicht ohne innere Kämpfe abgegangen wäre; und schließlich schien auch
die seit 1803 immer bedenklicher werdende auswärtige Lage zu solchen Reformen
nicht augetau. Nur einige Gutsbesitzer in Ostpreußen haben sich schon vor 1806