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für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Ver—
bandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben,
daß mit dem 1. Oktober d. J. diese Abgaben von den betreffenden Vieh—
besitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe von den Besitzern von Pferden, Eseln, Maul—
thieren und Mauleseln ist auch in diesem Jahre mit Rücksicht auf die Höhe
des angesammelten Reservefonds — vergleiche § 31 Absatz 3 des Gesetzes vom
17. April 1889, S. 90 des Regierungs-Blattes — nicht erforderlich.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892 —
Regierungs-Blatt S. 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom
18. Juni 1892 — S. 117 des Regierungs-Blattes — daß zur Deckung der
für das Jahr 1899 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer
gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe
in Höhe von
14 Pfennig für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk,
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77 77 77 77 77 77 II. 77 7
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von den Viehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver—
bandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehbestandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts—
steuereinehmer pünktlichst abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige
Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Großherzog-
lichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 28. August
1889 — Regierungs-Blatt S. 175 — und Ziffer 3 der Ausführungs-Ver-
ordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt S. 117 — gehörig Sorge
zu tragen.
Weimar, den 31. Juli 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.