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Abth. V für einen Fiskus, Vereine und Körperschaften, zu III bis V,
sofern sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben
(§ 5 Nr. 3 daselbst),
Abth. VI für Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familien-
fideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde
oder unter deren Aufsicht geführt wird (§5 Nr. 4 daselbst),
Abth. VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugniß
über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen (ebendaselbst).
Für jede Abtheilung werden soviel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger
einzutragen sind.
Jedes Konto wird nach dem beifolgenden Muster I eingerichtet.
Zu jeder Abtheilung ist ein alphabetisches Namensregister zu führen.
Die Abschrift des Schuldbuchs wird bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium aufbewahrt. Die Abschrift der einzelnen Eintragungen wird
spätestens eine Woche nach den Eintragungen selbst bewirkt.
2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buchschuld
eingereichten Schuldverschreibungen zum Umlauf brauchbar sind (8 3 des Ge-
setzes), ist Folgendes zu beachten:
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt
oder von einem Gericht oder einer mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten
Behörde mit Beschlag belegt sein. Die Umwandlung befleckter oder beschädigter
Stücke ist nur zulässig, wenn nach dem Ermessen des Vorstandes der Landes-
kreditkasse der Antragsteller sich als der rechtmäßige Besitzer der umzuwandelnden
Schuldverschreibungen ausgewiesen hat. Jeder eingereichten Schuldverschreibung
müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine und der dazu gehörige Erneuerungs-
schein (Zinsleiste) beigefügt sein. Nur den Schuldverschreibungen, welche in
einem dem Fälligkeitstermin der Zinsen vorangehenden Monat eingereicht werden,
sind die nächstfälligen Zinsscheine nicht beizufügen.
8 2.
Zu 84 des Gesetzes.
1. Zu dem Antrage auf Eintragung einer Buchschuld ist das beiliegende
W Muster II zu benutzen.
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