Metadata : Gesetzes- und Staatenkunde

17.  Gerichtskosten.  181

84.  Die  Gebühr  für  die  Pfändung  von  beweglichen  körperlichen
Sachen  beträgt  nach  der  Höhe  der  beizutreibenden  Forderungen
bei  einem  Betrage  bis  50  Mk.  einschließlich  1  Mk.,
,  ,,100»  »  2  „

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»  «  »  ,,300»  8
„  ,,  «  ,,1000,,  4
,,  »  »  ,,5000»  5

über  5000  6

Nimmt  die  Pfändung  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei
Stunden  in  Anfpruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene
weitere  Stunde  um  ein  Viertel.  —  Ist  eine  versuchte  Pfändung  ohne
Erfolg  geblieben,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  der  Gebühr.

.  Der  Gerichtsvollzieher  erhält  für  die  Wegnahme  beweglicher
Sachen  einschließlich  der  Uebergabe  derselben  eine  Gebühr  von  3  Mark.
—  Nimmt  das  Geschäft  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden
in  Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere
Stunde  um  1  Mark.  —  Ist  eine  versuchte  Wegnahme  ohne  Erfolg  geblieben,
  weil  nach  Inhalt  des  Protokolles  die  herauszugebenden  Sachen
nicht  aufzufinden  waren,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  der
Gebühr,  jedoch  nicht  unter  2  Mark.

§7.  Für  die  Versteigerung  oder  den  Verkauf  aus  freier  Hand
von  beweglichen  Sachen,  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch  nicht
getrennt  sind,  Forderungen  oder  anderen  Vermögensrechten  erhält  der
Gerichtsvollzieher

von  dem  Betrage  des  erzielten  lsges  bis  zu  100  Mk.  5  vom  Hundert
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jedoch  nicht  unter  2  Mark.
8  11.  Wird  der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  durch  Leistung
an  den  Gerichtsvollzieher  erledigt,  so  erhält  derselbe:
bei  Zahlungen  die  in  §  4  bestimmte,  nach  dem  gezahlten  Betrage
zu  berechnende  Gebühr,  jedoch  wenn  eine  Pfändung  vorausgegangen
war,  nicht  unter  2  Mark,
bei  Herausgabe  von  Sachen  die  in  §  6  bestimmte  Gebühr.
8  13.  An  baren  Auslagen  werden  dem  Gerichtsvollzieher  vertet:

die  Schreibgebühren;
die  Post.  und  Telegraphengebühren;
die  durch  öffentliche  Bekanntmachungen,  insbesondere  durch  Einrückung
  in  öffentliche  Blätter  entstandenen  Kosten;
die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Beträge;
die  Entschädigung  der  zum  Oeffnen  von  Thüren  und  Behältnissen
zugezogenen  Personen;
die  für  Umschreibung  eines  auf  Namen  lautenden  Wertpapiers
erWe  für  Wiederinkurssetzung  eines  Inhaberpapiers  zu  zahlenden
eträge;

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