17. Gerichtskosten. 181
84. Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen
Sachen beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderungen
bei einem Betrage bis 50 Mk. einschließlich 1 Mk.,
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Nimmt die Pfändung einen Zeitaufwand von mehr als zwei
Stunden in Anfpruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene
weitere Stunde um ein Viertel. — Ist eine versuchte Pfändung ohne
Erfolg geblieben, so erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr.
. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Wegnahme beweglicher
Sachen einschließlich der Uebergabe derselben eine Gebühr von 3 Mark.
— Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere
Stunde um 1 Mark. — Ist eine versuchte Wegnahme ohne Erfolg geblieben,
weil nach Inhalt des Protokolles die herauszugebenden Sachen
nicht aufzufinden waren, so erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der
Gebühr, jedoch nicht unter 2 Mark.
§7. Für die Versteigerung oder den Verkauf aus freier Hand
von beweglichen Sachen, Früchten, welche von dem Boden noch nicht
getrennt sind, Forderungen oder anderen Vermögensrechten erhält der
Gerichtsvollzieher
von dem Betrage des erzielten lsges bis zu 100 Mk. 5 vom Hundert
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jedoch nicht unter 2 Mark.
8 11. Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung
an den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe:
bei Zahlungen die in § 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage
zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen
war, nicht unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in § 6 bestimmte Gebühr.
8 13. An baren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vertet:
die Schreibgebühren;
die Post. und Telegraphengebühren;
die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung
in öffentliche Blätter entstandenen Kosten;
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge;
die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen
zugezogenen Personen;
die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Wertpapiers
erWe für Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden
eträge;
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