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8 3.
Ohne Antrag einer der in §#2 genannten Personen kann die Aufnahme
in den Fällen des § 1666 (§ 1686), § 1838 des B. G. B. durch das Vor-
mundschaftsgericht und, wenn der Idiot für sich oder Andere gefährlich
ist oder die Aufnahme aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten erscheint,
durch die Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Gegen die Entscheidung der
Verwaltungsbehörde ist binnen einer ausschließenden Frist von zwei Wochen
Berufung an deren vorgesetzte Behörde zulässig; die Berufung hat aufschiebende
Wirkung.
Durch Höchste Verordnung wird bestimmt, welche Verwaltungsbehörde die
Entscheidung über die Aufnahme des idiotischen Kindes in die Idiotenanstalt
zu treffen hat.
84.
Die Aufnahme verfügt das Staats-Ministerium.
5.
Die Entlassung erfolgt: r
a) auf Antrag derjenigen Personen oder Behörden, welche in dem betreffen-
den Falle berechtigt waren, die Aufnahme zu beantragen oder anzuordnen,
b) auf Verfügung des Staats-Ministeriums.
86.
Die Kosten und zwar sowohl die allgemeinen Verwaltungskosten als die
persönlichen Verpflegungs- und fonstigen Kosten sind — unbeschadet einer et—
waigen vorschußweisen Zahlung derselben durch die Staatskasse — von der
Person, für deren Unterhalt sie aufgewendet worden sind, sowie von denjenigen
zu tragen, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterhalts—
pflichtig sind.
Diese Kosten werden durch den Bezirksdirektor festgestelt. Gegen den
Feststellungsbeschluß steht den Zahlungspflichtigen binnen einer ausschließenden
Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab Beschwerde an das
Staats-Ministerium zu.
Die Einziehung der Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
Wenn und soweit die idiotische Person oder die zum Unterhalt derselben
verpflichteten Personen nach dem Ausspruche des Bezirksausschusses unver-