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mögend sind, die Kosten des Unterhalts in der Anstalt zu bestreiten, so sind
die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen.
Der dritte Theil der Verpflegungskosten ist jedoch der Staatskasse von
demjenigen Ortsarmenverbande zu erstatten, der zur Zeit der Unterbringung
des Idioten in der Anstalt zur Unterstützung desselben nach Maßgabe des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom r . verpflichtet
ist. Ist der Unterstützungswohnsitz bestritten, so sind diese Kosten vorläufig,
unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen den endgültig verpflichteten Armenverband,
von demjenigen Ortsarmenverbande zu erstatten, in dessen Bezirke die unter-
zubringende Person zur Zeit der Unterbringung in die Idiotenanstalt sich be-
findet. Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
Ueber entstehende Streitigkeiten entscheidet der Bezirksausschuß, gegen dessen
Entscheidung Beschwerde an das Staats-Ministerium innerhalb einer aus-
schließenden zweiwöchigen Frist vom Tage der Zustellung der Entscheidung ab
zulässig ist.
In Fällen eintretender Ueberlastung können unvermögenden Ortsarmen-
verbänden die Kosten ganz oder theilweise erlassen werden.
Ist ein Unterstützungswohnsitz nicht zu ermitteln, so hat der Landarmen-
verband die gesammten Kosten der Unterbringung in der Idiotenanstalt zu er-
statten.
§ 7.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird durch Höchste
Verordnung bestimmt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wartburg, den 8. Oktober 1900.
Carl Alexander.
Rothe. von Pawel. v. Wurmb.