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Wekauntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
Vom 1. Oktober 1900.
Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes
fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen
einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen
Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie der Zahl der durch-
schnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs-
behörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum
15. November 1900 einschließlich
festgesetzt.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben
nach ihrer Keuntniß der Verhältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer
nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden
Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne
des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt
und öffentlich bekannt gemacht.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Gaebel.
Anleitung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
(§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)
1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallver-
sicherung nicht unterstellten, durch die §8§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzu-
melden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind: