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nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung
in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
XVn Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt / F für je
25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags
sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare
Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Berlin W., 14. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.
(143) II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs haben wir im Einbenehmen mit dem durch den ständigen Synodal-
ausschuß verstärkten Großherzoglichen Kirchenrath beschlossen, in Neumark
wieder eine Superintendentur zu errichten und dieser die folgenden, jetzt
mit zur Diözes Mellingen gehörigen Parochieen zuzutheilen: Ballstedt, Berlstedt,
Daasdorf b/B., Großobringen mit dem Filial Kleinobringen, Heichelheim,
Hottelstedt, Liebstedt mit dem Filial Goldbach, Neumark, Ottmannshausen mit
dem Filial Stedten, Ramsla mit dem Filial Ettersburg, Sachsenhausen, Schwer-
stedt, Wohlsborn. Diese Theilung der Diözes Mellingen erfolgt mit dem Tage
der bevorstehenden Einführung des als Pfarrer in Neumark bestätigten und
zum Superintendenten der dortigen Diözes ernannten seitherigen Pfarrers und
Superintendenten in Dermbach, Wilhelm Bach. Der Amtsgerichtsbezirk Weimar
zerfällt alsdann in drei Diözesen und Kircheninspektionsbezirke, nämlich in die
Diözes Stadt Weimar — Kircheninspektion des Stadtbezirks, in die Diözes
Mellingen — Kircheninspektion des Landbezirks ! und in die Dibzes Neumark
— Kircheninspektion des Landbezirks II.
Weimar, den 13. November 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
von Pawel.