Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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[157] III. Diphtherieserum mit der Kontrolenummer 603 aus den Höchster 
Farbwerken ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 21. Dezember 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(158|] IV. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1899 — 
Regierungs-Blatt 1899 Seite 826 —, die Veränderungen in der Arzneitaxe 
betreffend, wird Folgendes hierdurch verordnet: 
Die im Verlag von R. Gärtner's Verlagsbuchhandlung in Berlin er- 
schienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1901 wird hierdurch einschließlich 
der derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des 
Großherzogthums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
Auf die Ziffer 3 der erwähnten „Allgemeinen Bestimmungen“ erstreckt 
sich die Einführung nicht; hinsichtlich der daselbst enthaltenen Vorschriften über 
Serum antidiphthericum bewendet es bei den dieserhalb im Großherzogthum 
bestehenden Bestimmungen. 
Weimar, den 29. Dezember 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[159) Das 57. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2739 Verordunung, betr. den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und 
Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte; vom 
6. Dezember 1900.
	        
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