Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Vollstreckungsbefugniß für die Entscheidungen und Verfügungen der in 
§ 1 nicht aufgeführten Verwaltungsbehörden wird der zunächst vorgesetzten gemäß 
§ 1 mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten Verwaltungsbehörde übertragen. 
Insbesondere wird übertragen: 
I. im Bereiche des Kultusdepartements die Vollstreckungsbefugniß: 
1. 
2. 
3. 
für die Entscheidungen und Verfügungen des Kirchenraths dem Kultus— 
departement; 
für die Entscheidungen und Verfügungen der Superintendenten und der 
Kirchgemeindevorstände den Kircheninspektionen; 
für die Entscheidungen und Verfügungen der Schulinspektoren und der 
Schulvorstände den Schulämtern; 
für die Entscheidungen und Verfügungen des Landdechanten und der 
Kirchenvorsteher-Aemter der Immediatkommission für das katholische 
Kirchen= und Schulwesen; 
für die Entscheidungen und Verfügungen des Landrabbiners und der 
Vorstände der Judengemeinden den Aufsichtsbehörden über die israe- 
litischen Angelegenheiten; 
II. im Bereiche des Departements des Aeußern und Innern die Vollstreckungs- 
befugniß: 
1. für die Entscheidungen der Bezirksausschüsse sowie für die über die 
2. 
Zahlung von Verpflegungskosten an die Landes-Heil- und Pflegeanstalten 
ergangenen Entscheidungen den Bezirksdirektoren; 
für die Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinderäthe und Ge- 
meindeversammlungen, für die Verfügungen, mittels deren der Vor- 
sitzende des Gemeinderaths oder der Gemeindeversammlung eine Ordnungs- 
strafe ausspricht, sowie für die Entscheidungen und Verfügungen, die 
ein Friedensrichter auf Grund der §§ 7 bis 12 des Gesetzes vom 
9. März 1875, betreffend die Einführung von Friedensrichtern, ge- 
troffen hat, den Gemeindevorständen. 
83. 
Ist die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde zu voll— 
strecken, welcher keine Vollstreckungsbefugniß zusteht, so hat diese bei der gemäß 
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