51
82
Die Vollstreckungsbefugniß für die Entscheidungen und Verfügungen der in
§ 1 nicht aufgeführten Verwaltungsbehörden wird der zunächst vorgesetzten gemäß
§ 1 mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten Verwaltungsbehörde übertragen.
Insbesondere wird übertragen:
I. im Bereiche des Kultusdepartements die Vollstreckungsbefugniß:
1.
2.
3.
für die Entscheidungen und Verfügungen des Kirchenraths dem Kultus—
departement;
für die Entscheidungen und Verfügungen der Superintendenten und der
Kirchgemeindevorstände den Kircheninspektionen;
für die Entscheidungen und Verfügungen der Schulinspektoren und der
Schulvorstände den Schulämtern;
für die Entscheidungen und Verfügungen des Landdechanten und der
Kirchenvorsteher-Aemter der Immediatkommission für das katholische
Kirchen= und Schulwesen;
für die Entscheidungen und Verfügungen des Landrabbiners und der
Vorstände der Judengemeinden den Aufsichtsbehörden über die israe-
litischen Angelegenheiten;
II. im Bereiche des Departements des Aeußern und Innern die Vollstreckungs-
befugniß:
1. für die Entscheidungen der Bezirksausschüsse sowie für die über die
2.
Zahlung von Verpflegungskosten an die Landes-Heil- und Pflegeanstalten
ergangenen Entscheidungen den Bezirksdirektoren;
für die Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinderäthe und Ge-
meindeversammlungen, für die Verfügungen, mittels deren der Vor-
sitzende des Gemeinderaths oder der Gemeindeversammlung eine Ordnungs-
strafe ausspricht, sowie für die Entscheidungen und Verfügungen, die
ein Friedensrichter auf Grund der §§ 7 bis 12 des Gesetzes vom
9. März 1875, betreffend die Einführung von Friedensrichtern, ge-
troffen hat, den Gemeindevorständen.
83.
Ist die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde zu voll—
strecken, welcher keine Vollstreckungsbefugniß zusteht, so hat diese bei der gemäß
8*