Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ministerial-Verordnung, 
das Verbrennen des Zentrifugenschlammes betreffend. 
[8]) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
verordnen wir was folgt: 
* 1. 
Abfälle der Zentrifugenmolkereien (Sammel= und Genossenschaftsmolkereien), 
welche bei der Ausschleuderung des Butterfettes aus der Milch an die Innen- 
wand der Zentrifugentrommel gedrängt, hier zum Theil in Form des Zentri- 
fugenschlammes hängen bleiben und aus Milchschmutz und Käsestoff bestehen, 
dürfen wegen Gefahr der Verbreitung der Tuberkulose durch dieselben zu 
wirthschaftlichen Zwecken nicht verwendet werden, sondern sind durch Verbrennen 
zu vernichten. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 66 Ziffer 4 des Reichs- 
viehseuchengesetzes vom 7*. iri S- mit einer Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
  
83. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1900 in Kraft. 
Weimar, den 13. Januar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb.
	        
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