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Ministerial-Bekanntmachungen.
[91 I. In Ausführung der Ziffer 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht
auf Grund des § 6 Absatz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes — Seite 721 fg.
des Reichsgesetz-Blattes — wird hiermit bestimmt, daß die in Ziffer 1 bis 4
und 6 dieser Bekanntmachung den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen
Verrichtungen von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren und von denjenigen
Gemeindevorständen, welche als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des
8 57 des Gesetzes bezeichnet werden — vergleiche die Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Dezember 1899, Nr. 153, Seite 619 des Regierungs-Blattes —
je für den Umfang ihrer Verwaltungs= bezw. Gemeinde = Bezirke wahr-
zunehmen sind.
Formulare zu Versicherungsfreikarten können vom Vorstand der Thüringischen
Versicherungsanstalt bezogen werden.
Weimar, den 10. Januar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
[10]) II. Im Einbenehmen mit den Herzoglich Sächsischen Staatsregierungen
wird auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 22. Februar 1894 (§ 98 der
Protokolle) und unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
22. April 1898 (Regierungs-Blatt S. 45 fl.) Folgendes verordnet:
1.
An der Universität Jena tritt von jetzt ab neben der bereits bestehenden
Kommission für die Vorprüfung, eine solche für die Hauptprüfung von
Nahrungsmittel-Chemikern in das Leben.