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der Civilprozeßordnung bezeichnet sind, oder auf welche sich die Hypo—
thek erstreckt (§.59 Abs. 2 d. Anw.). Das Gutachten des Sachver—
ständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht bindend; doch soll er
von ihm nur aus besonderen und gewichtigen Gründen abweichen.
3. Der zuzuziehende Sachverständige muß mit der Landwirth-
schaft vertraut sein. In der Regel wird ein verpflichteter Werth=
schätzer in Betracht kommen. Nöthigenfalls ist der Gemeindevorstand
um Bezeichnung einer geeigneten Person zu ersuchen; auch kann
dieser selbst als Sachverständiger zugezogen werden, wenn er mit
der Landwirthschaft vertraut ist. Insoweit für gewisse Grundstücke
(z. B. größere Güter) Sachverständige von der Aufsichtsbehörde im
Voraus bestimmt werden, hat deren Zuziehung zu erfolgen. Im
Falle der Behinderung oder des Ausbleibens des Sachverständigen
ist eine andere geeignete Person zuzuziehen, sofern eine Verzögerung
der Zwangsvollstreckung nicht eintritt. Personen, welche mit dem
Gläubiger oder dem Schuldner nahe verwandt oder verschwägert
oder selbst an der Sache betheiligt sind, dürfen nicht zugezogen werden.
Ist die Zuziehung nach Maßgabe dieser Vorschriften vergeblich ver-
sucht, so kann die Pfändung auch ohne Betheiligung eines Sachver-
ständigen erfolgen.
4. Die Bestellung des Sachverständigen an den Ort der Pfän-
dung wie auch das Ersuchen an den Gemeindevorstand kann auf
jede nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers geeignete Art
(mündlich, durch Brief, durch Boten), jedoch nicht durch Postkarte,
erfolgen.
5. Das Ergebniß des Gutachteus ist, sofern der Sachverständige
es nicht sofort schriftlich in einer Anlage zum Pfändungsprotokolle
niederlegt, nebst den wesentlichen Gründen in dieses Protokoll auf-
zunehmen. Ist der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung dem Gut-
achten nicht gefolgt, so sind auch die Gründe hierfür in dem Protokoll
ersichtlich zu machen.
6. Dem Gerichtsvollzieher stehen Zwangsmittel im Falle des
Nichterscheineus des Sachverständigen oder der Verweigerung des Gut-
achtens nicht zu. Er ist nicht befugt, von dem Sachverständigen eine
Beeidigung des Gutachteus oder eine sonstige förmliche Versicherung
der Richtigkeit zu fordern.
7. Dem Sachverständigen ist eine Vergütung nach dem orts-
üblichen Preise seiner Leistung zu gewähren. Der Gerichtsvollzieher
hat diese Vergütung sofort bei der Pfändung gegen Empfangsbescheini-
gung auszuzahlen; geeignetenfalls kann er hierzu von seinem Auf-
traggeber einen Vorschuß gemäß § 18 der Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher fordern. Die Vergütung umfaßt sowohl den Werth