Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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an den Gläubiger (z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung) glaub- 
haft gemacht wird, daß einem Dritten ein die Veräußerung hinderndes 
Recht an dem Gelde zusteht. Wird ihm nicht binnen 2 Wochen 
nach der Pfändung eine gerichtliche Eutscheidung über die Ein- 
stellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt, so hat er die Rückgabe 
des Geldes behufs Aushändigung an den Gläubiger zu veranlassen. 
862. 
(CPO. 8 808). 
Unterbringung der Pfandstücke. Pfandkammer. 
Verwahrer. 
4. Gepfändetes Geld hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich an 
den Gläubiger abzuliefern oder, sofern die Hinterlegung des Geldes 
erfolgen muß (§ 61 Abs. 3, § 87 d. Anw.), zu hinterlegen. Ge— 
pfändete Kostbarkeiten und Werthpapiere, ingleichen gepfändetes Geld 
bis zu dessen Auszahlung oder Hinterlegung, sind gemäß § 10 d. Anw. 
von dem Gerichtsvollzieher besonders zu verwahren. 
2. Bei anderen Pfandstücken hat der Gerichtsvollzieher, wenn 
sie aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt werden, für die 
sichere Unterbringung und Verwahrung zu sorgen sowie die zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat darauf 
Bedacht zu nehmen, daß durch die Fortschaffung und Verwahrung 
der Pfandstücke sowie durch die Bestellung eines Verwahrers oder 
Hüters nicht mehr als die angemessenen und durchaus nothwendigen 
Unkosten entstehen. 
3. Im Pfändungsprotokoll oder in einem unter dieses zu 
setzenden Nachtrage ist zu vermerken, welche Maßnahmen zur Unter- 
bringung der Pfandstücke getroffen sind. 
4. Der Gerichtsvollzieher hat, soweit es nach Lage der Ver- 
hältnisse erforderlich ist, zur Unterbringung gepfändeter Sachen eine 
Pfandkammer zu halten. Für die Aufbewahrung der Sachen in der 
Pfandkammer kann er einen angemessenen Betrag als baare Auslage 
in Ansatz bringen. Für die Verwahrung von Geld, Kostbarkeiten 
und Werthpapieren dürfen Auslagen nicht berechnet werden, es sei 
denn, daß durch den außergewöhnlich hohen Werth solcher Gegenstände 
im einzelnen Falle besondere Schutzmaßregeln erforderlich werden. 
5. Die in der Pfandkammer verwahrten Sachen sind mit der 
Nummer, unter welcher die Angelegenheit im Register für Zwangs- 
vollstreckungen sowie Versteigerungen und freihändige Verkäufe außer- 
halb der Zwangsvollstreckung (§114 d. Anw.) eingetragen steht, zu 
bezeichnen und von anderen Sachen getrennt zu halten. 
6. Die Pfandkammer ist zur Verwahrung nicht zu benutzen, 
wenn die Versteigerung der Pfandstücke au einem anderen Orte er-
	        
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