zu beurkunden und von der Pfändung abzusehen. Dem Gläubiger
bleibt es dann überlassen, die Pfändung des Anspruchs, welcher dem
Schuldner in Ansehung der Sachen zusteht, bei dem Gerichte zu be-
antragen. In den Fällen des § 48 Abs. 2 be d. Anw. findet diese
Vorschrift keine Anwendung, sofern der Besitzer der Sachen zur
Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt oder die Vollstreckung
auf Grund des gegen den Schuldner erlassenen Urtheils auch bei
dem Besitzer zulässig ist.
3. Soweit die Pfandstücke in dem Gewahrsam des Besitzers zu
belassen sind, ist die Pfändung in der gleichen Weise erkenubar zu
machen, wie dies für Pfandstücke vorgeschrieben ist, die in dem Ge-
wahrsam des Schuldners belassen werden (8§57 Abs. 4 bis 6 d. Anw.).
Verlangt der Besitzer die Fortschaffung der Pfandstücke, so ist dem
Verlangen stattzugeben.
4. Von einer nach den Vorschriften dieses Paragraphen ge-
schehenen Pfändung ist der Schuldner durch Mittheilung einer Proto-
kollabschrift in Kenntniß zu setzen. Dem Dritten ist auf Verlangen
eine Abschrift des Protokolls zu ertheilen.
8 64.
(CV. 8#5 814 bis 825).
Veräußerung der Pfandstücke.
1. Die Veräußerung der Pfandstücke hat der Gerichtsvollzieher,
ohne einen weiteren Antrag des Gläubigers abzuwarten, nach den
§§ 814 bis 825 der Civilprozeßordnung zu bewirken. Die Ver-
äußerung geschieht in der Regel durch öffentliche Versteigerung, aus-
nahmsweise durch freihändigen Verkauf (§ 66 d. Anw.).
2. Den Werth von Kostbarkeiten sowie den Gold= oder Silber-
werth von Gold= oder Silbersachen hat der Gerichtsvollzieher vor
der Versteigerung durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen.
Der Sachverständige hat die Schätzung schriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsvollziehers zu erklären.
3. Bei der Versteigerung wie bei einem Verkauf aus freier
Hand dürfen der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen
Gehülfen (Ausrufer, Schreiber, Protokollführer u. s. w.) den zum
Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich oder durch
einen Anderen noch als Vertreter eines Anderen kaufen (BG.
§§ 456 bis 458). Der Gerichtsvollzieher darf auch seinen Angehörigen
das Mitbieten nicht gestatten.