Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Protokolle zu vermerken. Die Verwerthung der Pfandstücke erfolgt 
nach den Vorschriften der §§ 64 bis 67 d. Anw. Insofern nicht 
ein freihändiger Verkauf stattzufinden hat, ist der Versteigerungstermin 
sogleich zu bestimmen. 
§ 72. 
Auszahlung des Erlöses. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat über die Geldbeträge, welche 
in Folge der Zwangsvollstreckung in seine Hände gelangt sind, eine 
Berechunng aufzustellen. 
2. Die Kosten des Verkaufs oder der Versteigerung sind aus 
der Masse vorweg zu entnehmen. Darauf ist der dem Gläubiger 
gebührende Betrag mit Einschluß der Kosten und Zinsen anzusetzen 
und der für den Schuldner verbleibende Ueberschuß festzustellen. Reicht 
die Masse zur Deckung des Gläubigers nicht aus, so ist sie zunächst 
auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, sodann auf die übrigen Kosten 
des Gläubigers, ferner auf die Zinsen der beizutreibenden Forderung, 
endlich hinsichtlich des Restes auf die Hauptleistung zu verrechnen 
(BGB. § 367). Solchenfalls muß die Berechnung ergeben, welcher 
Theil der Forderung ungetilgt bleibt. 
3. Sind mehrere Gläubiger an der Masse betheiligt, so sind 
zunächst die Kosten des Verkaufs oder der Versteigerung (Abs. 2 
Satz 1) aus der Masse zu entnehmen und sodann die betheiligten 
Gläubiger nach der Reihenfolge der Pfändungen zu befriedigen. Ist 
für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so sind auch die Kosten 
der Pfändung vorweg aus der Masse zu entuehmen; die Vertheilung 
der Masse ist sodann gemäß § 70 Abs. 3 der Anw. zu bewirken. 
4. Wird eine gerichtliche Vertheilung erforderlich (§§ 69, 70 
d. Anw.), so hat der Gerichtsvollzieher den Erlös, der nach Abzug 
der vorweg zu entnehmenden Kosten (Abs. 3) verbleibt, zu hinterlegen 
und die Sachlage dem Vollstreckungsgericht, unter Beifügung der sich 
auf das Verfahren beziehenden Schriftstücke, anzuzeigen. 
5. Die auf die Gläubiger entfallenden Beträge, soweit sie nicht 
zu hinterlegen sind (§ 87 d. Anw.), oder soweit nicht gemäß § 817 
Abs. 4 der Civilprozeßordnung deren Baarzahlung unterbleibt, weil 
ein betheiligter Gläubiger der Ersteher des Pfandstücks ist (§ 65 Abs. 11 
d. Anw.), ingleichen der für den Schuldner verbleibende Uleberschuß 
sind unverzüglich an die Empfangsberechtigten abzuführen. Ueber die 
Ermächtigung eines Prozeßbevollmächtigten zum Geldempfang ist § 45 
Abs. 2 d. Anw. zu vergleichen. 
6. Die Auszahlung ist durch Quittungen oder durch Postscheine, 
aus denen sich die Einlieferung der Beträge bei der Post zwecks Aus- 
zahlung an den Empfangsberechtigten ergiebt, zu belegen.
	        
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