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Protokolle zu vermerken. Die Verwerthung der Pfandstücke erfolgt
nach den Vorschriften der §§ 64 bis 67 d. Anw. Insofern nicht
ein freihändiger Verkauf stattzufinden hat, ist der Versteigerungstermin
sogleich zu bestimmen.
§ 72.
Auszahlung des Erlöses.
1. Der Gerichtsvollzieher hat über die Geldbeträge, welche
in Folge der Zwangsvollstreckung in seine Hände gelangt sind, eine
Berechunng aufzustellen.
2. Die Kosten des Verkaufs oder der Versteigerung sind aus
der Masse vorweg zu entnehmen. Darauf ist der dem Gläubiger
gebührende Betrag mit Einschluß der Kosten und Zinsen anzusetzen
und der für den Schuldner verbleibende Ueberschuß festzustellen. Reicht
die Masse zur Deckung des Gläubigers nicht aus, so ist sie zunächst
auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, sodann auf die übrigen Kosten
des Gläubigers, ferner auf die Zinsen der beizutreibenden Forderung,
endlich hinsichtlich des Restes auf die Hauptleistung zu verrechnen
(BGB. § 367). Solchenfalls muß die Berechnung ergeben, welcher
Theil der Forderung ungetilgt bleibt.
3. Sind mehrere Gläubiger an der Masse betheiligt, so sind
zunächst die Kosten des Verkaufs oder der Versteigerung (Abs. 2
Satz 1) aus der Masse zu entnehmen und sodann die betheiligten
Gläubiger nach der Reihenfolge der Pfändungen zu befriedigen. Ist
für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so sind auch die Kosten
der Pfändung vorweg aus der Masse zu entuehmen; die Vertheilung
der Masse ist sodann gemäß § 70 Abs. 3 der Anw. zu bewirken.
4. Wird eine gerichtliche Vertheilung erforderlich (§§ 69, 70
d. Anw.), so hat der Gerichtsvollzieher den Erlös, der nach Abzug
der vorweg zu entnehmenden Kosten (Abs. 3) verbleibt, zu hinterlegen
und die Sachlage dem Vollstreckungsgericht, unter Beifügung der sich
auf das Verfahren beziehenden Schriftstücke, anzuzeigen.
5. Die auf die Gläubiger entfallenden Beträge, soweit sie nicht
zu hinterlegen sind (§ 87 d. Anw.), oder soweit nicht gemäß § 817
Abs. 4 der Civilprozeßordnung deren Baarzahlung unterbleibt, weil
ein betheiligter Gläubiger der Ersteher des Pfandstücks ist (§ 65 Abs. 11
d. Anw.), ingleichen der für den Schuldner verbleibende Uleberschuß
sind unverzüglich an die Empfangsberechtigten abzuführen. Ueber die
Ermächtigung eines Prozeßbevollmächtigten zum Geldempfang ist § 45
Abs. 2 d. Anw. zu vergleichen.
6. Die Auszahlung ist durch Quittungen oder durch Postscheine,
aus denen sich die Einlieferung der Beträge bei der Post zwecks Aus-
zahlung an den Empfangsberechtigten ergiebt, zu belegen.