Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Freiwillige Nersicherung. 
86. 
Personen, welche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, 
können das Versicherungsverhältniß durch Zahlung der Beiträge fortsetzen 
Weiterversicherung, Gesetz 814, Abs. 2). 
Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) 
sind berechtigt 
1. Gewerbetreibende, Landwirthe und sonstige Betriebsunternehmer, welche 
nicht regelmäßig mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Haus- 
gewerbetreibende, soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (§ 2 Abs. 1) 
die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist, 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige 
Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner 
Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als zweitansend Mark, 
aber nicht über dreitausend Mark beträgt, 
solange sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Gesetz § 14, 
Abs. 1). 
Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung sind besondere 
QOnittungskarten von grauer Farbe zu verwenden. 
Die Befreiung von Beiträgen für die Dauer einer Krankheit oder Militär- 
dienstzeit findet auf freiwillig Versicherte (Weiter= und Selbstversicherte) 
keine Anwendung; es sind daher bei der Aufrechnung von Onittungskarten 
solcher Versicherten Krankheits= und Militärdienst-Zeiten nicht zu berücksichtigen. 
II. Erhebung der Beiträge. 
87. 
Die Beiträge sind in der Regel in monatlichen Terminen einzuheben. 
Dabei sind für jeden Termin soviel Wochen-Beiträge zu erheben, als 
Montage in den betreffenden Kalendermonat fallen.
	        
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