Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

122 
abgetrennt und mit dem Ministerialdepartement des Cultus verbunden. Das— 
selbe führt demgemäß künftig die Bezeichnung „Ministerialdepartement des 
Großherzoglichen Hauses, des Cultus und der Justiz“; es bleibt aber nach— 
gelassen, in Angelegenheiten, welche nur eine einzelne Abtheilung des Departe— 
ments betreffen, die Bezeichnung entsprechend abzukürzen. 
§ 2. 
Das seitherige Ministerialdepartement des Großherzoglichen Hauses, der 
Finanzen und der Justiz (§ 1 der Verordnung vom 24. Mai 1899) führt 
in Folge der Veränderung seines Geschäftsbereiches künftig die Bezeichnung 
„Ministerialdepartement der Finanzen“. 
83. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 22. dieses Monats in Kraft. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 18. April 1901. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.