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der fortzuentrichtende Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerunde—
ten Jahresbetrag ergeben muß.
Die fälligen Beträge an Entschädigungssummen und Renten unterliegen
der Beitreibung im Verwaltungswege.
8 16.
Die aus den §§ 11, 13 Absatz 1, 14 und 15 folgenden Verpflichtungen
ruhen auf den Grundstücken, für deren Grundstenerfreiheit die Entschädigung
gewährt worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende Last.
Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zer-
schlagen, so ist die Tilgungsrente durch die Stenerrevision nach Verhältniß
auf die einzelnen Trennstücke zu vertheilen.
Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von
einer Mark zurückbleibenden Tilgungsrenten oder über volle Markbeträge über-
schießenden Rententheile sind nach den Grundsätzen des § 15 durch Zahlung
der Entschädigungssumme abzulösen.
In den Fällen des § 12 Absatz 3 bleibt die Vertheilung ausgeschlossen.
§ 17.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit rückwirkender Kraft vom 1. Jannar
1901 in Geltung.
Vom gleichen Zeitpunkte tritt die Bestimmung unter Ziffer I des Stener-
gesetzes für die Jahre 1899, 1900 und 1901 vom 25. Mai 1898 außer
Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 13. April 1901.
Wilhelm Ernst.
Nothe. v. Wurmb.