Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim 
mit Ausnahme des Ortes Melpers, 
a) der Malzaufschlag, 
b) die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze, 
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843 
im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden König- 
lich Bayerischen Gesetzen und Verordnungen; 
5. die Erbschaftsstener nach dem Gesetze vom 10. April 1895. 
II. 
Als Steuern vom Einkommen: 
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 
2. Juni 1897: 
Die Stener beträgt bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
Mü MÆ M 
400 450 2,40 
450 500 3,00 
500 550 3,60 
550 600 4,80 
600 700 6,00 
700 800 7,20 
800 900 9,00 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
Müö - -. # 
900 3000 100 3 
3000 15000 300 12 
15000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24000 30000 500 24 
Bei Einkommen von mehr als 30000 * steigt die Steuer in Stufen 
von je 1000 — um je 40 J7.
	        
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