193
§ 18 Abs. 2.
„Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassia-
holz oder Lösung von QOuassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von
12:12 cm, deren jedes nicht mehr als 0,01g arsenige Säure enthält und
auf beiden Seiten mit 3 Kreuzen, der Abbildung eines Todtenkopfes und der
Aufschrift „Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feil-
gehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Um-
schlag erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die
Inschriften „Gift“ und „Arsenhaltiges Fliegenpapier“ und im Kleinhandel
außerdem der Name des abgebenden Geschäfts angebracht ist.
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen
nur gegen Erlaubnißschein (§ 12) verabfolgt werden."
Weimar, den 13. Juli 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[82) I. Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes über
die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 139 flg.) Folgendes bestimmt:
Landes-Centralbehörde und die zur Beaufsichtigung von Versicherungs-
unternehmungen zuständige Landesbehörde ist das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 10. Juli 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
[83) II. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die „Heilbronner Ver-
sicherungs-Gesellschaft in Heilbronn" die widerrufliche Erlaubniß zum Geschäfts-