Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Prüfungsordnung für Bezirksärzte. 
  
§ 1. 
Das Zeugniß über die Befähigung zur Anstellung als Bezirksarzt wird 
von dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Junern, Dem- 
jenigen ertheilt, welcher die Prüfung für Bezirksärzte bestanden hat. 
§ 2. 
Dem an das genannte Departement zu richtenden Zulassungsgesuche sind 
beizufügen: 
1. Der Approbationsschein im Original oder in beglaubigter Abschrift. Ist 
die darin ertheilte Gesammtcenfur „gut“ oder „sehr gut“, so darf die 
Zulassung zur bezirksärztlichen Prüfung nicht vor Ablauf von zwei, in 
den übrigen Fällen nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Appro- 
bation beantragt werden. 
2. Je ein Abdruck des Doktordiploms und der Inauguraldissertation. Nur 
die bei der medizinischen Fakultät einer deutschen Universität erworbene 
Doktorwürde berechtigt zur Zulassung. 
3. Der Nachweis, daß der Bewerber während oder nach Ablauf seiner 
Studienzeit 
a) an einer Universität des deutschen Reiches eine Vorlesung über ge- 
richtliche Medizin besucht; 
b) an einer deutschen psychiatrischen Klinik mindestens ein Halbjahr als 
Praktikant mit Erfolg Theil genommen oder an einer größeren 
Ppsychiatrischen Anstalt mindestens drei Monate sich mit Erfolg prak- 
tisch bethätigt; 
C) einen pathologisch-anatomischen, einen hygienischen und einen gerichtlich- 
medizinischen Kursus, jeden derselben von mindestens dreimonatiger 
Dauer, in einem Universitätsinstitut oder einer gleichwerthigen Anstalt 
des deutschen Reiches durchgemacht hat. 
Der Nachweis wird durch die Zeugnisse der betreffenden Fach- 
lehrer erbracht.
	        
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