Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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§ 2. 
Die landwirthschaftliche Versuchsstation ist verpflichtet, die technische Unter- 
suchung der in dem nachstehenden Tarife aufgeführten Nahrungsmittel, Genuß- 
mittel und Gebrauchsgegenstände gegen Gewähr der in diesem Darife fest- 
gesetzten Gebühren auf Ersuchen der mit dem Vollzuge der im § 1 erwähnten 
Reichsgesetze betrauten Behörden und Gerichte vorzunehmen und hierüber Gut- 
achten abzugeben, sowie, soweit es ihre geschäftlichen Verhältnisse gestatten, auch 
Privatpersonen (Producenten, Consumenten, Gewerbetreibenden) auf Wunsch über 
die Beschaffenheit von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen- 
ständen der bezeichneten Art Auskunft zu ertheilen. 
§ 3. 
Die Untersuchung der Beschaffenheit des Trinkwassers kann von der 
Versuchsstation jederzeit dann abgelehnt werden, wenn der Antrag von Privat- 
personen gestellt wird. 
Weimar, den 7. November 190 1. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
NRothe.
	        
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