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[1311 Kirchengesetz vom 22. November 1901, betreffend die Ruhegehalte der evangelischen Geist—
lichen und die Pensionsanstalt für dieselben.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode nach-
stehendes Kirchengesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demnach, was folgt:
#1.
Das Kirchengesetz vom 30. September 1898, betreffend die Ruhegehalte
der evangelischen Geistlichen, ist aufgehoben.
An seine Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen:
§2.
Die durch Regulativ vom 23. December 1874 errichtete Pensions-
anstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums
bleibt auch ferner bestehen und wird unter der unmittelbaren Aufsicht und
Leitung Unseres Staatsministeriums verwaltet.
83.
Die regelmäßigen Einkünfte der Pensionsanstalt bestehen:
1. in der von der Allgemeinen Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen
der evangelischen Geistlichen abzugebenden Hälfte
a) der Antritts= und Beförderungsgelder der Mitglieder dieser Anstalt,
b) der jährlichen Beiträge derselben;
1901 56