Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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[1311 Kirchengesetz vom 22. November 1901, betreffend die Ruhegehalte der evangelischen Geist— 
lichen und die Pensionsanstalt für dieselben. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode nach- 
stehendes Kirchengesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demnach, was folgt: 
#1. 
Das Kirchengesetz vom 30. September 1898, betreffend die Ruhegehalte 
der evangelischen Geistlichen, ist aufgehoben. 
An seine Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen: 
§2. 
Die durch Regulativ vom 23. December 1874 errichtete Pensions- 
anstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums 
bleibt auch ferner bestehen und wird unter der unmittelbaren Aufsicht und 
Leitung Unseres Staatsministeriums verwaltet. 
83. 
Die regelmäßigen Einkünfte der Pensionsanstalt bestehen: 
1. in der von der Allgemeinen Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen abzugebenden Hälfte 
a) der Antritts= und Beförderungsgelder der Mitglieder dieser Anstalt, 
b) der jährlichen Beiträge derselben; 
1901 56
	        
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