Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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83. 
Die Pension der bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen 
Mitglieds besteht, vorbehältlich der Bestimmungen in 8 11 der Satzungen, in 
einem Fünftheile der zuletzt bezogenen pensionsfähigen Besoldung, beträgt jedoch 
mindestens 480 J8 jährlich. 
Hinsichtlich der Pensionen der bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Statutnachtrags bereits bezugsberechtigten Wittwen und Waisen bewendet es 
bei den bisherigen Bestimmungen. 
§ 4. 
Gegenwärtiger Nachtrag tritt vom 1. Jannar 1902 an in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichan, den 23. November 1901.— 
Wilhelm Ernst. 
  
Nothe.
	        
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