Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Planes (§ 52 des Gesetzes, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, 
vom 5. Mai 1869). 
84. 
Von der Berathung und Beschlußfassung in der Revisionskommission und 
in der in § 3 bezeichneten Vorinstanz sind diejenigen ausgeschlossen, welche in 
der zur Berathung und Entschließung stehenden Angelegenheit in einer unteren 
Instanz mitgewirkt haben. 
· §5. 
Die Kasse-, Archiv-, Revisions-, Kanzlei= und Dienergeschäfte, welche 
bisher bei der Generalkommission erwachsen sind, werden nunmehr, soweit sie 
nicht nach § 2 auf die Vermessungsdirektion überzugehen haben, von dem 
Ministerialdepartement des Innern übernommen und erledigt. 
§. 6. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1902 in Kraft. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Staatsministerium be- 
auftragt. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 12. Dezember 1901. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
(137) Das 46., 47., 48. und 49. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten 
unter: 
Nr. 2816 Verorduung, betr. die Inkraftsetzung des Gesetzes über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901; vom 24. No- 
vember 1901. 
„ 2817 Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 21. No- 
vember 1901.
	        
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