Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

1898 — Rl. S. 369, 810 — 88 109, 115) und der im § 46 
Abs. 4 d. Anw. erwähnten Schuldtitel, von dem Schuldner zwangs- 
weise beigetrieben werden kann. 
3. Bei der Zwangsvollstreckung heißt derjenige, für welchen die 
Vollstreckung erfolgt, der Gläubiger, derjenige, gegen welchen sie erfolgt, 
der Schuldner, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um die Beitreibung 
einer Geldforderung oder um die Herausgabe einer beweglichen oder 
unbeweglichen Sache handelt, oder ob die Vollstreckung auf die Er- 
zwingung einer Handlung oder einer Unterlassung gerichtet ist. Die 
Urkunde, auf Grund deren die Vollstreckung bewirkt wird, heißt der 
Schuldtitel. 
8 43. 
(CPO. 38 764, 766). 
Vollstreckungsgericht. 
I. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt- 
gefunden hat, soweit nicht ausnahmsweise (z. B. für die Pfändung 
einer Forderung, für die Abnahme eines Offenbarungseids, für die An- 
legung eines Arrestes) ein anderes Amtsgericht für zuständig erklärt ist. 
2. Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs- 
handlungen und die Mitwirkung bei solchen geschieht durch das Voll- 
streckungsgericht. Dieses entscheidet ferner über Anträge, Einwen- 
dungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- 
vollstreckung oder das Verfahren des Gerichtsvollziehers betreffen, 
z. B. über Beschwerden wegen Verzögerung, wegen zu weit gehender 
Ausdehnung oder wegen ungerechtfertigter Beschränkung der Pfändung. 
3. Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Eutscheidung zu, 
wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag 
zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß 
auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher 
berechneten Kosten Erinnerungen erhoben werden. 
444. 
Geschäftsbereich des Gerichtsvollziehers. 
1. Zum Geschäftsbereiche des Gerichtsvollziehers gehören folgende 
Zwangsvollstreckungen: 
a) die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, soweit sie 
in bewegliche körperliche Sachen zu bewirken ist (CPO. 
§8 803 bis 827); zu den beweglichen körperlichen Sachen 
gehören in dieser Beziehung auch Werthpapiere, wie Aktien, 
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