1898 — Rl. S. 369, 810 — 88 109, 115) und der im § 46
Abs. 4 d. Anw. erwähnten Schuldtitel, von dem Schuldner zwangs-
weise beigetrieben werden kann.
3. Bei der Zwangsvollstreckung heißt derjenige, für welchen die
Vollstreckung erfolgt, der Gläubiger, derjenige, gegen welchen sie erfolgt,
der Schuldner, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um die Beitreibung
einer Geldforderung oder um die Herausgabe einer beweglichen oder
unbeweglichen Sache handelt, oder ob die Vollstreckung auf die Er-
zwingung einer Handlung oder einer Unterlassung gerichtet ist. Die
Urkunde, auf Grund deren die Vollstreckung bewirkt wird, heißt der
Schuldtitel.
8 43.
(CPO. 38 764, 766).
Vollstreckungsgericht.
I. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-
gefunden hat, soweit nicht ausnahmsweise (z. B. für die Pfändung
einer Forderung, für die Abnahme eines Offenbarungseids, für die An-
legung eines Arrestes) ein anderes Amtsgericht für zuständig erklärt ist.
2. Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs-
handlungen und die Mitwirkung bei solchen geschieht durch das Voll-
streckungsgericht. Dieses entscheidet ferner über Anträge, Einwen-
dungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs-
vollstreckung oder das Verfahren des Gerichtsvollziehers betreffen,
z. B. über Beschwerden wegen Verzögerung, wegen zu weit gehender
Ausdehnung oder wegen ungerechtfertigter Beschränkung der Pfändung.
3. Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Eutscheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag
zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß
auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher
berechneten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
444.
Geschäftsbereich des Gerichtsvollziehers.
1. Zum Geschäftsbereiche des Gerichtsvollziehers gehören folgende
Zwangsvollstreckungen:
a) die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, soweit sie
in bewegliche körperliche Sachen zu bewirken ist (CPO.
§8 803 bis 827); zu den beweglichen körperlichen Sachen
gehören in dieser Beziehung auch Werthpapiere, wie Aktien,
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