Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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dieser in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die Zwangsvoll- 
streckung in das seiner Verwaltung oder Nutzung unterworfene Ver- 
mögen bewilligt (CPO. § 794 Abs. 2), oder in den Fällen, wo ein 
vor dem Eintritte seiner Verwaltung oder Nutzung ergangenes Urtheil 
gegen ihn mit wirksam ist, dadurch, daß die Vollstreckungsklausel aus 
dem gegen den anderen Betheiligten ergangenen Urtheil zugleich gegen 
ihn ertheilt wird (CPO. 88§ 738, 742, 744, 749). 
5. Während der Dauer einer Konkursverfahrens finden Arreste 
und Zwangsvollstreckungen zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger 
weder in das zur Konkursmasse gehörige noch in das sonstige Ver- 
mögen des Gemeinschuldners statt (KO. 8.14). 
8 49. 
(CPO. 88§ 750, 751, 795, 798 bis 800). 
Vor Beginn der Zwangsvollstreckung 
zuzustellende Urkunden. 
1. Vor dem Beginn einer jeden Zwangsvollstreckung hat der 
Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob dem Schuldner die sämmtlichen Ur- 
kunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangs- 
vollstreckung bilden; er hat nöthigenfalls deren Zustellung selbst zu 
bewirken. Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist entbehrlich, 
wenn die bezeichneten Urkunden, z. B. eine nicht verkündete vollstreck- 
bare Eutscheidung des Gerichts (CPO. 88 329, 794 Nr. 3), bereits 
von Amtswegen zugestellt sind. 
2. Ju jedem Falle muß das Urtheil oder der sonstige Schuld- 
titel dem Schuldner und den zur Duldung der Zwangsvollstreckung 
verurtheilten Personen vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung zu- 
gestellt worden sein. Einer Zustellung auch der Vollstreckungsklausel 
bedarf es nur in denjenigen Fällen, in welchen die Vollstreckungs- 
klausel für oder gegen einen Rechtsnachfolger oder für oder gegen eine 
von den ursprünglichen Parteien verschiedene Person (Nacherben, Testa- 
mentsvollstrecker, Uebernehmer eines Vermögens oder eines Handels- 
geschäfts, Nießbraucher, Ehegatten) ertheilt worden ist, und ferner bei 
Urtheilen, deren Vollstreckung von dem durch den Gläubiger zu beweisen- 
den Eintritt einer Thatsache abhängt, so daß die Vollstreckungsklausel 
erst nach der Führung dieses Nachweises ertheilt werden konnte. 
3. Außer dem Schuldtitel und der Vollstreckungsklausel sind dem 
Schuldner ferner die in der Vollstreckungsklausel erwähnten öffentlichen 
oder öffentlich beglaubigten Urkunden, auf Grund deren die Voll-- 
streckungsklaufel ertheilt oder umgeschrieben worden ist, in Abschrift 
zuzustellen. Hängt die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des 
Gläubigers ab, so muß die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
	        
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