Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 37 — 
8 50. 
(CPO. 8§§ 757 bis 759). 
Verhalten bei der Zwangsvollstreckung. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung ohne 
Verzug zu beginnen und durchzuführen. Er hat neben dem Interesse 
des Gläubigers auch das des Schuldners insoweit zu wahren, als es 
ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen kann. 
Jede unnöthige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners so- 
wie die Erregung überflüssigen Aufsehens sind zu vermeiden; ins- 
besondere sind dem Schuldner auch alle nicht unbedingt gebotenen 
Kosten und Aufwendungen zu ersparen. 
2. Bevor der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen 
einer Geldforderung schreitet, hat er den Betrag der beizuziehenden 
Summe zusammenzustellen. Bedarf es hierzu einer umfänglichen 
Berechnung, z. B. wenn verschiedene Posten mit verschiedenem Zinsen- 
laufe, Abschlagszahlungen u. s. w. in Betracht kommen, so kann er 
von dem Glänubiger eine schriftliche Berechnung fordern, deren Rich- 
tigkeit er jedoch zu prüfen hat. Der Betrag der Hauptforderung ist 
aus der Ausfertigung des Urtheils oder sonstigen Schuldtitels zu 
entnehmen. Sind dem Gläubiger Zinsen von einem bestimmten Tage 
an, jedoch ohne Bezeichnung des Endpunkts des Zinsenlaufs, zu- 
gesprochen, so sind sie bis zu demjenigen Tage in Ansatz zu bringen, 
an welchem voraussichtlich der Erlös der zu verwerthenden Pfand- 
stücke ausgezahlt werden kann. Prozeßkosten können nur insoweit mit 
beigezogen werden, als sich ihr Betrag entweder aus der Urtheils- 
ausfertigung (CPO. 8§ 103) oder aus dem von dem Auftraggeber 
ebenfalls in bolssrecherer Ausfertigung zu überreichenden Kosten- 
festsetzungsbeschlusse (CPO. 88 104, 105) ergiebt. Die Kosten der 
Iwangeollsterung bedürfen der richterlichen Festsetzung nicht (§ 51 
d. Anw.). 
3. Vor dem Beginne der Vollstreckung hat der Gerichtsvoll- 
zieher den Schuldner, sofern er ihn antrifft, zur Leistung aufzu- 
fordern. Wird nicht der Schuldner, wohl aber ein Angehöriger des 
Schuldners angetroffen, so ist die Aufforderung an diesen zu richten. 
4. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die ihm angebotene 
Leistung oder Theilleistung anzunehmen und eine Quittung über den 
Empfang zu ertheilen. Leistungen, die unter einer Bedingung oder 
unter einem Vorbehalt angeboten werden, sind zurückzuweisen.] Wird 
der Anspruch aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen 
und Kosten durch die Leistung vollständig gedeckt, so ist gegen den 
Empfang der Leistung der Schuldtitel auszuhändigen. Eine nur 
theilweise Leistung ist auf dem Schuldtitel zu vermerken; dieser ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.