Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

110

ein  dumpfes  Bruͤten,  aus  welchem  sie  erst  nach  110  Jahren
  durch  Struensees  Preßfreiheit  gerissen  wurde;  nun  sprach
sie  gleichsam  wieder  mit,  und  innerhalb  30  Jahren  hob  sie
sich  dreimal  mehr,  als  vorher  in  einem  ganzen  Jahrhundert.

Weniger  auffallend  und  selten  sind  die  Faͤlle,  wo  beschränkte
  Monarchie  eine  Folge  jenes  Repraͤsentativ-Systems
  ist.  Man  wählt  hier  einen  Repräsentanten  —  entweder
  als  Erb-Repräsentauren  oder  blos  ihn  allein  auf  Lebenszeit
  —  und  vertraut  ihm,  neben  der  vollziehenden  Gewalt,
  ein  veto  absolutum;  man  wählt  aber  zugleich  auch
einen  gesetzgebenden  Körper,  dem  man  die  Ausübung  dieses
Zweiges  der  Staatsgewalt  vorbehält.  Dieß  war  neuerlich
der  Fall  in  Frankreich;  es  kann  so  auch  die  Staatsveränderung
  von  1689  in  England  angesehen  werden.

Aber  auch  die  Fälle  sind,  und  besonders  bei  einer  eingeschränkten
  Monarchie  —  doch  selbst  auch  bei  der  Aristokratie
  —  gedenkbar,  daß  eine  Mischung  aus  repräsentativem
  Gouvernement  und  jenem,  welches  sich  auf  Berechnung
  der  Societäts-Aktie  gründet,  statt  findet;  wie  man
dieß  namentlich  an  dem  Beispiele  von  England  sieht,  wenn
man  Ober-Haus  und  Unter-Haus  vergleicht.  «

Da  nun  aber  weit  der  gewoͤhnlichere  Fall  ist,  daß  wo
die  Einrichtung  des  Staats  aus  Prinzipien  der  Repraͤsentation
  entspringt,  nicht  Einer,  sondern  ein  Corps  die  gesetzgebende
  Gewalt  hat,  so  fragt  sich:  was  sind  die  allge,
meinen  Grundsätze  über  die  Einrichtung  einer  solchen  Repräsentation?


.  32.

Allgemeine  Grundsätze  über  die  Einrichtung  einer  NRepräsentation
durch  ein  großes  Corps.

Die  allgemeinen  Grundsätze  eines  jeden  guteingerichteten
  Repräsentativ-Gouvernement,  so  bald  dasselbe