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ein dumpfes Bruͤten, aus welchem sie erst nach 110 Jahren
durch Struensees Preßfreiheit gerissen wurde; nun sprach
sie gleichsam wieder mit, und innerhalb 30 Jahren hob sie
sich dreimal mehr, als vorher in einem ganzen Jahrhundert.
Weniger auffallend und selten sind die Faͤlle, wo beschränkte
Monarchie eine Folge jenes Repraͤsentativ-Systems
ist. Man wählt hier einen Repräsentanten — entweder
als Erb-Repräsentauren oder blos ihn allein auf Lebenszeit
— und vertraut ihm, neben der vollziehenden Gewalt,
ein veto absolutum; man wählt aber zugleich auch
einen gesetzgebenden Körper, dem man die Ausübung dieses
Zweiges der Staatsgewalt vorbehält. Dieß war neuerlich
der Fall in Frankreich; es kann so auch die Staatsveränderung
von 1689 in England angesehen werden.
Aber auch die Fälle sind, und besonders bei einer eingeschränkten
Monarchie — doch selbst auch bei der Aristokratie
— gedenkbar, daß eine Mischung aus repräsentativem
Gouvernement und jenem, welches sich auf Berechnung
der Societäts-Aktie gründet, statt findet; wie man
dieß namentlich an dem Beispiele von England sieht, wenn
man Ober-Haus und Unter-Haus vergleicht. «
Da nun aber weit der gewoͤhnlichere Fall ist, daß wo
die Einrichtung des Staats aus Prinzipien der Repraͤsentation
entspringt, nicht Einer, sondern ein Corps die gesetzgebende
Gewalt hat, so fragt sich: was sind die allge,
meinen Grundsätze über die Einrichtung einer solchen Repräsentation?
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Allgemeine Grundsätze über die Einrichtung einer NRepräsentation
durch ein großes Corps.
Die allgemeinen Grundsätze eines jeden guteingerichteten
Repräsentativ-Gouvernement, so bald dasselbe