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Anlage G (zu § 24).
Westimmungen
über
die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre
nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit nicht zu
lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein kräftiges Untergestell mit
Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner
mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage)
versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel
ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit
eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 em, die der Hinterräder nicht unter
1m und nicht über 1 m 60 em, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über
8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung er-
wünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern mit
Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. Das Vorhandensein von
hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplaus und eines
Sitzbrettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können
mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagen-
boden soll mindestens 2,25 ebm betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielengeschirre
— letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hauf oder Zugketten haben;
ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit
Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen
haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
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