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Hessen 28, Sachsen-Weimar 9, Anhalt 8, Sachsen-Meiningen 6, Sachsen-Coburg—
Gotha 6, Sachsen-Altenburg 5, Lippe 3, Schwarzburg-Sondershausen 2, Schwarz-
burg-Rudolstadt 2, Reuß ä. L. 2 Stimmen und Schaumburg-Lippe 1 Stimme zu.
Die Vorschrift des Artikels 4 Absatz 4 letzter Satz findet Anwendung.
3. Das Stimmenverhältnuiß der Vertragsstaaten wird alle fünf Jahre auf
Grund der zuletzt vorausgegangenen allgemeinen Volkszählung geprüft und
nöthigenfalls berichtigt.
Vertheilung des Reinertrags.
Artikel 6.
1. Es werden jährlich zwei Lotterien ausgespielt.
2. Als Reineinnahme gilt die Summe der aus der Lotterie erzielten Ein-
nahmen, vermindert um den Betrag aller zu deren Erlangung gemachten Auf-
wendungen.
3. Der Reinertrag einer jeden Lotterie wird bis zum Betrage von
1000000 “ zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den bei
der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten andererseits je
zur Hälfte getheilt.
4. Soweit der Reinertrag 1000000 „ übersteigt, fällt er den Vertrags-
staaten nach Maßgabe der Bevölkerungszahl zu.
Die bei der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten
vertheilen ihren Gesammtreinertrag nach Maßgabe der Bevölkerungszahl.
5. Ausgaben, welche durch den Lotterie-Ertrag nicht gedeckt werden sollten,
werden zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den bei der
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten andererseits je zur
Hälfte getheilt. Die letzteren haben für den auf sie fallenden Betrag nach der
Bevölkerungszahl aufzukommen.
6. Als Bevölkerungszahl im Sinne dieses Vertrages gilt diejenige Zahl,
welche bei der zunächst vorausgegangenen allgemeinen Volkszählung festgestellt
worden ist.
Abrechnung.
Artikel 7.
1. Die Lotterie-Direktion hat binnen fünf Wochen, nachdem die Ziehung
der letzten Klasse jeder Lotterie beendet ist, eine Abschlagszahlung von mindestens