186
80 % des muthmaßlichen Antheils am Reinertrage an die Vertragsstaaten zu
leisten.
2. Die endgültige Abrechnung zwischen der Lotterie-Direktion und den
Vertragsstaaten wird vorbehaltlich der Revisionsbemerkungen der Großherzoglich
Hessischen Oberrechnungskammer nach Abschluß der Betriebsrechnung stattfinden.
3. Die Betriebsrechnung wird dem Großherzoglich Hessischen Ministerium
der Finanzen und demnächst der Großherzoglich Hessischen Oberrechnungskammer
zur Prüfung vorgelegt. Ein Auszug wird jeder Regierung zugestellt.
Gemeinsame Gesetzgebung.
Artikel 8.
Besonderer Vereinbarung der Vertragsstaaten bleibt vorbehalten, hinsichtlich
des Vertriebs und Verkaufs der Loose, sowie des Verbots des Spielens in
auswärtigen Lotterien gesetzliche Bestimmungen nach einheitlichen Grundsätzen
zu erlassen.
Verbot anderer Landeslotterien.
Artikel 9.
Die Vertragsstaaten machen sich verbindlich, für die Dauer dieses Ver-
trages weder eine eigene Landeslotterie zu errichten, noch die Errichtung einer
solchen zu genehmigen, noch sich an einer anderen Landeslotterie zu betheiligen.
Lotterien und Ausspielungen.
Artikel 10.
1. In dem Gebiete der Vertragsstaaten dürfen Geldlotterien oder Lotterien,
bei welchen an Stelle des Sachgewinns ein Geldbetrag gefordert werden kann,
von der Landesregierung nur genehmigt werden, sofern
a. der Gesammtpreis der Loose jährlich 1 50 F auf den Kopf der
Bevölkerung des betreffenden Staates nicht übersteigt,
b. der Verkaufspreis der Loose nicht mehr als 2 J//, einschließlich des
Reichsstempels, beträgt,
C. die Ziehungstermine nicht in den Zeitraum von vier Wochen vor Ziehung
der ersten Klasse bis zwei Monate nach beendeter Ziehung dieser Klasse
der Staatslotterie fallen,