Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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80 % des muthmaßlichen Antheils am Reinertrage an die Vertragsstaaten zu 
leisten. 
2. Die endgültige Abrechnung zwischen der Lotterie-Direktion und den 
Vertragsstaaten wird vorbehaltlich der Revisionsbemerkungen der Großherzoglich 
Hessischen Oberrechnungskammer nach Abschluß der Betriebsrechnung stattfinden. 
3. Die Betriebsrechnung wird dem Großherzoglich Hessischen Ministerium 
der Finanzen und demnächst der Großherzoglich Hessischen Oberrechnungskammer 
zur Prüfung vorgelegt. Ein Auszug wird jeder Regierung zugestellt. 
Gemeinsame Gesetzgebung. 
Artikel 8. 
Besonderer Vereinbarung der Vertragsstaaten bleibt vorbehalten, hinsichtlich 
des Vertriebs und Verkaufs der Loose, sowie des Verbots des Spielens in 
auswärtigen Lotterien gesetzliche Bestimmungen nach einheitlichen Grundsätzen 
zu erlassen. 
Verbot anderer Landeslotterien. 
Artikel 9. 
Die Vertragsstaaten machen sich verbindlich, für die Dauer dieses Ver- 
trages weder eine eigene Landeslotterie zu errichten, noch die Errichtung einer 
solchen zu genehmigen, noch sich an einer anderen Landeslotterie zu betheiligen. 
Lotterien und Ausspielungen. 
Artikel 10. 
1. In dem Gebiete der Vertragsstaaten dürfen Geldlotterien oder Lotterien, 
bei welchen an Stelle des Sachgewinns ein Geldbetrag gefordert werden kann, 
von der Landesregierung nur genehmigt werden, sofern 
a. der Gesammtpreis der Loose jährlich 1 50 F auf den Kopf der 
Bevölkerung des betreffenden Staates nicht übersteigt, 
b. der Verkaufspreis der Loose nicht mehr als 2 J//, einschließlich des 
Reichsstempels, beträgt, 
C. die Ziehungstermine nicht in den Zeitraum von vier Wochen vor Ziehung 
der ersten Klasse bis zwei Monate nach beendeter Ziehung dieser Klasse 
der Staatslotterie fallen,
	        
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