Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die  Entscheidungen  über  die  Ergebnisse  der  einzelnen  Teile  wie
über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß;
bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Die  Prüfung  hat  nicht  bestanden,  wer  in  der  Pädagogik  oder  in
einem  der  von  ihm  gewählten  beiden  Fächer  nicht  genügt  hat.  Bewerbern,
welche  vorher  eine  lehramtliche  Prüfung  noch  nicht  abgelegt  haben,  ist  die
nachgesuchte  Lehrbefähigung  auch  dann  stets  zu  versagen,  wenn  ihre  Lehr—
proben  nicht  genügt  haben.

Das  Ergebnis  der  Schlußberatung  der  Prüfungskommission  ist  in
einer  Verhandlung  zusammenzufassen,  welche  von  dem  Vorsitzenden  und
sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnen  ist.

Der  Ausfall  der  Prüfung  ist  nach  der  Schlußberatung  den  Bewerbern
durch  den  Vorsitzenden  mitzuteilen.

Prüsungszengnis.

§  12.  Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erhält  der  Bewerber
ein  Zeugnis  über  seine  Befähigung  als  Lehrer  an  Mittelschulen  und
höheren  Mädchenschulen.  In  diesem  wird  das  Ergebnis  in  den  einzelnen
Prüfungsgegenständen  angegeben.

Wiederholung  der  Prüfung.

§  13.  Die  Prüfung  darf  in  denselben  Fächern  nur  einmal  wiederholt
  werden.  «

Zu  einer  zweiten  Wiederholung  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten.

Eine  als  genügend  befundene  schriftliche  Hausarbeit  kann  auf  Be—
schluß  der  Prüfungskommission  für  eine  Wiederholung  der  Prüfung  inner—
halb  Jahresfrist  in  Anrechnung  kommen.  Dies  ist  in  der  Schlußverhandlung
  der  ersten  Prüfung  ausdrücklich  zu  vermerken  und  dem  Bewerber
am  Schlusse  der  Prüfung  mitzuteilen.

Erweiterungsprüfung.

§  14.  Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  ist  befugt,  um  noch  für
andere  Fächer  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen,  sich  Erweiterungsprüfungen
in  einzelnen  Fächern  zu  unterziehen.  Der  Bewerber  hat  dann  für  die
gewählten  Fächer  die  volle  schriftliche  und  mündliche  Prüfung  nach  Maßgabe
  der  §§  7  und  8  dieser  Prüfungsordnung  —  jedoch  unter  Ausschluß
der  Prüfung  in  Pädagogik  (§  8,  II)  —  abzulegen.

Ueber  die  durch  Erweiterungsprüfungen  erlangten  Lehrbefähigungen
sind  den  Bewerbern  besondere  Zeugnisse  auszustellen.

Prüfungsgebühren.

§  15.  Jeder  Bewerber  hat  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  an
die  ihm  bezeichnete  Stelle  eine  Gebühr  von  zwanzig  Mark  zu  zahlen.

Wenn  der  Bewerber  durch  gültige  Zeugnisse  rechtzeitig  nachweist,
daß  er  durch  Krankheit  oder  anderweitige  außerordentliche  Hindernisse
genötigt  ist,  die  Prüfung  aufzugeben,  werden  die  eingezahlten  Gebühren