Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

225 
Falle ist der Rendant verpflichtet, dem Verwaltungsausschuß Anzeige zu machen, sobald der 
Kassenbestand die festgesetzte Höhe überschritten hat. 
0. Zu dem doppelten Verschlusse wird der eine Schlüssel vom Rendanten, der andere vom 
geschäftsführenden oder einem anderen Mitgliede des Verwaltungsausschusses geführt. 
Einmal im Jahre sind die Schuldurkunden hinsichtlich ihrer Sicherheit zu prüfen. 
X. Abschluß und Abnahme der Jahresrechunng. 
8 16. 
Jedesmal nach Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahre zusammenfällt, hat 
der Rendant eine Jahresrechnung aufzustellen und solche nebst den dazugehörigen Belägen und 
einer ordnungsmäßigen Bilanz über das Vermögen und die Schulden der Sparkasse bis spätestens 
zum 1. März dem Verwaltungsausschusse einzureichen. 
Die Rechnung ist von dem Verwaltungsausschusse mit der Bescheinigung darüber zu versehen, 
daß ihr Hauptabschluß mit dem Jahresendabschluß in den Kassenbüchern übereinstimmt. 
Die von dem mit der Revision beauftragten Revisor etwa gestellten Erinnerungen sind zu 
beantworten, und ist nach Erledigung derselben dem Rendanten von dem Verwaltungausschuß 
Entlastung zu ertheilen. 
Die Rechnungsergebnisse werden alljährlich öffentlich bekannt gemacht. 
Auch ist der Protektorin der Anstalt von dem Stande der Sparkasse in jedem Jahre ein- 
gehender Bericht zu erstatten und die Genehmigung derselben zu den vom Verwaltungsausschusse 
bewilligten Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke einzuholen. 
XI. Kassestunden. 
§ 17. 
Die Stunden, in welchen die Sparkasse für den Geldverkehr geöffnet ist, werden von dem 
Verwaltungsausschusse bestimmt und öffentlich, sowie durch Aushang in der Kassestube bekannt gemacht. 
XII. Einlagen. 
8 18. 
Die Sparkasse ist zur Annahme von Einlagen von 1.4 bis 500 .“ verpflichtet. Die An- 
nahme höherer Einlagen, gleichviel, ob diese auf einmal angeboten, oder ob der Betrag von 500.4 
durch Nachzahlung innerhalb desselben Monats überschritten werden soll, hängt von dem Ermessen 
des Verwaltungsausschusses ab. 
Hat der Rendant eine Einlage von mehr als 500. angenommen, so gilt dem Einleger 
gegenüber die Eiwilligung der Verwaltung als ertheilt. 
XIII. Sparkassebuch. 
819. 
Jeder Einleger erhält bei der ersten Einlage ein zur Rechnungsführung eingerichtetes, auf 
seinen Namen mit Beifügung des Vornamens und Wohnortes — bei Vereinen 2c. auf den Namen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.