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Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar.
Inhalt:
6. Dezember 1902.
Ministerial-Bekanntmachung, beir einen Nachtrag zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni
1892 über die Ausführungsvorschristen zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892, die Unterstützung von Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften betr., Seite 235. — Ministerial- Bekanntmachung, betr.
Ertheilung des Exequatur an den Mexikanischen Konful Herrn Alexander Huste in Leipzig, Seite 236. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. den II. Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Großrudestedt. Seite 236.
Ministerial -Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Niederländischen Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft zu Amsterdam, Seite 237. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 237 und 238.
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Ministerial--Bekanntmachungen.
I. Der Bundesrath hat am 30. Oktober 1902 beschlossen:
„Dem § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892
(Reichs-Gesetzblatt Seite 668), betreffend die Ausführungsvorschriften
zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzblatt Seite 661)
über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen ein-
berufenen Mannschaften, wird hinzugefügt:
„„Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, an welchem der Einberufene
sein Unterkommen (Wohnung, Schlafstelle pp.) hatte, auch wenn er
außerhalb dieses Ortes beschäftigt war.““
Berlin, den 15. November 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
(gez.) Graf von Posadowsky.“
Unter Bezugnahme auf Ziffer 17 der Unterweisung vom 23. Juni 1892
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien
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