Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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III. Die Gewährung von Eutschädigungen (§ 29 des Reichsgesetzes) ist 
bei Meidung des Verlustes binnen einer Woche nach dem Entstehen bezw. 
Bekanntwerden des Entschädigungsanspruchs bei dem Gemeindevorstand zu 
beantragen. 
Auf den Antrag hin erfolgt die Ermittelung und Feststellung der Ent- 
schädigung durch den Gemeindevorstand, erforderlichenfalls unter Zuziehung 
geeigneter Sachverständiger. 
Binnen einer Woche nach Keuntnißgabe dieser Festsetzung steht dem Antrag- 
steller Beschwerde dagegen beim Bezirksdirektor zu. 
IV. Die Kosten der Schutzmaßregeln (§§ 12—21) und der Entschädi- 
gungen (§ 29 des Reichsgesetzes) fallen der Gemeinde, welcher der Erkrankte 
angehört, als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung, zur Last. 
V. Die bisher gültigen Pestverordnungen (Ministerial-Verordnungen vom 
5. September 1899 und vom 14. September 1899) werden aufgehoben. 
Die Verordnungen vom 4. August 1851 und 23. Februar 1876, betreffend 
Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten, erstrecken sich künftighin nur auf die 
im Reichsgesetze (§ 1) nicht genannten ansteckenden Krankheiten. 
Weimar, den 13. Dezember 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[109|) II. Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 4. Februar d. J. 
(Regierungs-Blatt S. 21) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß für den IV. Verwaltungsbezirk eine Meisterprüfungskommission für Schmiede 
in Kaltennordheim errichtet worden ist. 
Vorsitzender der Kommission ist der Obermeister Wilhelm Bittorf zu 
Kaltennordheim. 
Weimar, den 29. November 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
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