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III. Die Gewährung von Eutschädigungen (§ 29 des Reichsgesetzes) ist
bei Meidung des Verlustes binnen einer Woche nach dem Entstehen bezw.
Bekanntwerden des Entschädigungsanspruchs bei dem Gemeindevorstand zu
beantragen.
Auf den Antrag hin erfolgt die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigung durch den Gemeindevorstand, erforderlichenfalls unter Zuziehung
geeigneter Sachverständiger.
Binnen einer Woche nach Keuntnißgabe dieser Festsetzung steht dem Antrag-
steller Beschwerde dagegen beim Bezirksdirektor zu.
IV. Die Kosten der Schutzmaßregeln (§§ 12—21) und der Entschädi-
gungen (§ 29 des Reichsgesetzes) fallen der Gemeinde, welcher der Erkrankte
angehört, als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung, zur Last.
V. Die bisher gültigen Pestverordnungen (Ministerial-Verordnungen vom
5. September 1899 und vom 14. September 1899) werden aufgehoben.
Die Verordnungen vom 4. August 1851 und 23. Februar 1876, betreffend
Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten, erstrecken sich künftighin nur auf die
im Reichsgesetze (§ 1) nicht genannten ansteckenden Krankheiten.
Weimar, den 13. Dezember 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[109|) II. Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 4. Februar d. J.
(Regierungs-Blatt S. 21) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß für den IV. Verwaltungsbezirk eine Meisterprüfungskommission für Schmiede
in Kaltennordheim errichtet worden ist.
Vorsitzender der Kommission ist der Obermeister Wilhelm Bittorf zu
Kaltennordheim.
Weimar, den 29. November 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.