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(115| IV. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1901 —
Regierungs-Blatt 1901 Seite 287 —, die Veränderungen in der Arzneitaxe
betreffend, wird Folgendes hierdurch verordnet:
Die im Verlag von R. Gärtners Verlagsbuchhandlung Hermann
Heyfelder in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1903
wird hierdurch einschließlich sämmtlicher derselben vorgedruckten „Allgemeinen
Bestimmungen“ für die Apotheker des Großherzogthums bis
auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
Weimar, den 30. Dezember 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[116] Das 50. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2915 Verorduung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen
Schutztruppe für Südwestafrika.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
51 bis 54:
S. 411 Zollfreie Einfuhr von Erbschaftsgut im Auslande verstorbener
Deutscher.
„ 416 Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
„ 416 Zulassung gemischter Privat-Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß
für Bau= und Nutzholz; — Veränderungen in dem
Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
„ 422 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige
Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in den
Vereinigten Staaten von Amerika oder in Canada haben.
„ 422 Abänderung der Bestimmungen, betr. die Befreiung des zu landwirthschaftlichen
und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von
der Salzabgabe.