Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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(115|  IV.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1901  —
Regierungs-Blatt  1901  Seite  287  —,  die  Veränderungen  in  der  Arzneitaxe
betreffend,  wird  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Die  im  Verlag  von  R.  Gärtners  Verlagsbuchhandlung  Hermann
Heyfelder  in  Berlin  erschienene  Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1903
wird  hierdurch  einschließlich  sämmtlicher  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen
  Bestimmungen“  für  die  Apotheker  des  Großherzogthums  bis
auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  30.  Dezember  1902.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[116]  Das  50.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2915  Verorduung,  betr.  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  für  Südwestafrika.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
51  bis  54:

S.  411  Zollfreie  Einfuhr  von  Erbschaftsgut  im  Auslande  verstorbener
Deutscher.

„  416  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung.


„  416  Zulassung  gemischter  Privat-Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß
  für  Bau=  und  Nutzholz;  —  Veränderungen  in  dem
Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

„  422  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in  Canada  haben.

„  422  Abänderung  der  Bestimmungen,  betr.  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von
der  Salzabgabe.