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„die Kasseverwaltung der Großherzoglichen Landes-Irren-Heilanstalt
und psychiatrischen Klinik in Jena“
zu richten.
Der Aufenthalt der Kranken in den Heilanstalten wird durch freiwilligen
Austritt, soweit nicht bei Geisteskranken die Festhaltung von der zu-
ständigen Behörde verfügt worden ist, oder durch Entlassung seitens des
Direktors der betreffenden Anstalt beendet.
Sofern ein Kranker bei seinem Austritt aus einer Anstalt noch der
Fürsorge bedarf, werden diejenigen, denen die weitere Fürsorge obliegt,
von dem Zeitpunkt seines Austritts rechtzeitig benachrichtigt und zu seiner
Abholung aufgefordert werden.
Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so wird die entlassene
Person entweder auf ihre Kosten nach ihrem Wohnort gebracht oder als
hülfsbedürftig dem Ortsarmenverband Jena überwiesen.
An Verpflegungsgeld (Ziff. 9) ist in
den Großherzoglich Sächsischen klinischen Landesanstalten
und zwar soweit nicht ein Tarifsatz als für nur eine Klinik geltend aus-
drücklich bezeichnet ist, für jeden Tag und in allen Kliniken gleichmäßig
Tarif
natz.
u zahlen:
In Klasse zu zah
la 16b II
Verpflegung am Verpflegung
ersten Tisch. zweiten Tisch.
Zimmer Zimmer Unterbringung
ür eir » in den
ker ien oder 83allgemeinen
ranken Kranken- Kranken-
allein. betten. räumen. A. Fü# erwachsene Kranke.
1."74 272 Zu Tarifsatz 1—3:
6 50 Für Kranke, auf welche keiner der nachfolgenden (1—10) er-
höhten oder ermäßigten Tarifsätze anzuwenden ist.
5 50 Der Tarifsatz 3 ist auch anzuwenden:
2 50 a) ohne Ausnahme für alle Kranken, die auf Kosten der
Weimarischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft,
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt und des
akademischen Krankenvereins zu Jena ausgenommen sind,
b) für diejenigen auf Kosten einer anderen Berufsgenossen-
schaft aufgenommenen Kranken, die Staatsangehörige des
Großherzogthums Sachsen und zur Staatssteuer in
demselben herangezogen sind.