Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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„die Kasseverwaltung der Großherzoglichen Landes-Irren-Heilanstalt 
und psychiatrischen Klinik in Jena“ 
zu richten. 
Der Aufenthalt der Kranken in den Heilanstalten wird durch freiwilligen 
Austritt, soweit nicht bei Geisteskranken die Festhaltung von der zu- 
ständigen Behörde verfügt worden ist, oder durch Entlassung seitens des 
Direktors der betreffenden Anstalt beendet. 
Sofern ein Kranker bei seinem Austritt aus einer Anstalt noch der 
Fürsorge bedarf, werden diejenigen, denen die weitere Fürsorge obliegt, 
von dem Zeitpunkt seines Austritts rechtzeitig benachrichtigt und zu seiner 
Abholung aufgefordert werden. 
Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so wird die entlassene 
Person entweder auf ihre Kosten nach ihrem Wohnort gebracht oder als 
hülfsbedürftig dem Ortsarmenverband Jena überwiesen. 
An Verpflegungsgeld (Ziff. 9) ist in 
den Großherzoglich Sächsischen klinischen Landesanstalten 
und zwar soweit nicht ein Tarifsatz als für nur eine Klinik geltend aus- 
drücklich bezeichnet ist, für jeden Tag und in allen Kliniken gleichmäßig 
  
  
Tarif 
natz. 
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Verpflegung am Verpflegung 
ersten Tisch. zweiten Tisch. 
Zimmer Zimmer Unterbringung 
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ranken Kranken- Kranken- 
allein. betten. räumen. A. Fü# erwachsene Kranke. 
  
1."74 272 Zu Tarifsatz 1—3: 
6 50 Für Kranke, auf welche keiner der nachfolgenden (1—10) er- 
höhten oder ermäßigten Tarifsätze anzuwenden ist. 
5 50 Der Tarifsatz 3 ist auch anzuwenden: 
2 50 a) ohne Ausnahme für alle Kranken, die auf Kosten der 
Weimarischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft, 
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt und des 
akademischen Krankenvereins zu Jena ausgenommen sind, 
b) für diejenigen auf Kosten einer anderen Berufsgenossen- 
schaft aufgenommenen Kranken, die Staatsangehörige des 
Großherzogthums Sachsen und zur Staatssteuer in 
  
  
  
  
  
  
  
demselben herangezogen sind.
	        
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