Metadaten : Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

856  II.  Buch.  Die  Reichsgewalt.

daher,  wenn  einmäl  rechtsgültig  erworben,  selbst  im  Wege  der  Gesetzgebung
  nicht  anders  als  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  und,
soweit  sie  einen  wirtschaftlich  schätzbaren  Wert  haben,  nur  gegen
Entschädigung  entzogen  werden.  Sie  bilden  daher  eine  materielle
Schranke  der  Kolonialgewalt,  wenn  auch  die  formelle  Rechtsgültigkeit
  und  Rechtsverbindlichkeit  eines  gesetzgeberischen  Aktes  durch
die  Einhaltung  dieser  materiellen  Schranke  nicht  bedingt  ist.

Mit  dem  allen  ist  die  Kolonialgewalt  des  Reiches  eigene  und  unmittelbare
  Verwaltung.  Sie  ist  es  auch  dann,  wenn  sie  entweder  durch
ihr  Verhältnis  zu  den  eingeborenen  Autoritäten  oder  durch  Kolonialgesellschaften
  an  besondere  rechtliche  Schranken  gebunden  ist.  Sie
ist  es,  weil,  nachdem  bei  der  Gründung  des  Reiches  kein  Einzelstaat
sich  in  dem  Besitze  einer  Kolonie  befand  und  nachdem  die  Reichsverfassung
  allen  Einzelstaaten  die  Möglichkeit  der  eigenen  Kolonisation
durch  die  Ausschliefslichkeit  und  Einheitlichkeit  des  Militär-  und
Marinewesens  entzogen  hat,  eine  verfassungsmälsige  Zwischenstellung
der  Einzelstaaten  nicht  Platz  greift.

Auch  in  der  Kolonialgewalt  über  die  Schutzgebiete,  wie  in  der
Herrschaft  über  Elsafs-Lothringen,  konsolidiert  sich  die  Reichsgewalt
zur  vollen  Einheitlichkeit.e  Das  Reich  ist  auch  hier  mit  dem
Einheitsstaate  vollkommen  gleichartig.

 

Pierer’sche  Hotbuchdruckerei.  Stephan  Geibel  &  Co.  in  Altenburg.