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(29) Gesetz, betreffend die Heranziehung gewerblicher Unternehmungen zu Wegeunterhaltungskosten,
vom 12. März 1902. %
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt:
81.
Werden öffentliche Wege (Chausseen, Verkehrs- und Verbindungswege,
Orts- und Nachbarwege) in Folge der Anlegung oder des Betriebs von Fabriken,
Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien und ähnlichen Unternehmungen vorüber—
gehend oder dauernd in erheblichem Maße abgenutzt, so kann der Unternehmer
des Betriebes zu einem angemessenen Beitrage zu den Unterhaltungskosten
herangezogen werden.
Dieß gilt auch dann, wenn der Betrieb außerhalb des Großherzogthums
seinen Sitz hat.
Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung auf die Staats—
chausseen und auf Ortsstraßen, welche vorzugsweise dem Verkehr innerhalb der
Orte dienen, gelten dagegen auch für Feldwege, soweit rezeßmäßige Bestim—
mungen oder Privatrechte dieß zulassen.
82.
Ueber den Eintritt der Voraussetzung und die Höhe des Beitrags ent—
scheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf Antrag des Unterhaltungs-
pflichtigen nach Anhörung der Betheiligten der Bezirksausschuß desjenigen
Verwaltungsbezirks, in welchem der Weg gelegen ist, für den ein Beitrag be-
ansprucht wird.
Berührt ein solcher Weg mehrere Bezirke, so wird der zuständige Bezirks-
ausschuß von Unserem Staats-Ministerium bestimmt.