Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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83. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses kann binnen einer aus- 
schließlichen Frist von zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung Berufung 
eingelegt werden. Ueber die Berufung entscheidet Unser Staats-Ministerium. 
8 4. 
Der 87 des Gesetzes vom 4. Dezember 1888, die Aufhebung der von 
anderen Berechtigten, als der Großherzoglichen Staatskasse für die Benutzung 
öffentlicher Wege und Brücken erhobenen Abgaben betreffend, wird aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 12. März 1902. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Verwaltungseinrichtungen bei den Großherzoglichen Landes- 
beilanstalten in Jena, vom 6. März 1902. 
[30) Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird verordnet was folgt: 
1 
Die Großherzoglichen Landesheilanstalten in Jena bestehen aus zwei ge— 
trennt verwalteten und je mit einer Kasseverwaltung ausgestatteten Anstalten, 
nämlich 
den Großherzoglich Sächsischen klinischen Landesanstalten nebst Heb— 
ammenlehranstalt an der Gesammtuniversität Jena 
und
	        
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