III. Kreisordnung. 153
Ueber die hierdurch notbwendig werdende Auseinandersetzung
zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren statt.
§ 50. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken
sind nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes der
Amtsvorsteher und der Amtsausschußé)).
§51. Für die Bildung des Amtsausschusses gelten
bis zum Erlaß der Landgemeindeordnung folgende Bestimmungen:
1. In den zusammengesetzten Amtsbezirken
besteht der Amtsausschuß aus Vertretern sämmtlicher
zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbstständigen
Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk
ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst
durch den Gemeindevorsteher, sodann durch die Schöffen
und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere
von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. Die Zahl
der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der
jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit
Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl
durch ein nach Anhörung der Betheiligten auf den
Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreistage zu
erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses
.
64) Der Amtsbezirk ist Verwaltungsbezirk und für die
dem Amtsverbande gemeinsamen Angelegenheiten ein mit
den Rechten einer Korporation ausgestatteter Verband. Die
ahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des Wahlreglements
zur Kreisordnung.