Metadaten : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  153

Ueber  die  hierdurch  notbwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der  Kreisausschuß.
  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.

§  50.  Die  Organe  der  Amtsverwaltung  in  den  Amtsbezirken
  sind  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  der
Amtsvorsteher  und  der  Amtsausschußé)).

§51.  Für  die  Bildung  des  Amtsausschusses  gelten
bis  zum  Erlaß  der  Landgemeindeordnung  folgende  Bestimmungen:
  1.  In  den  zusammengesetzten  Amtsbezirken
  besteht  der  Amtsausschuß  aus  Vertretern  sämmtlicher
  zum  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  selbstständigen
  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk
  ist  wenigstens  durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.
  Die  Vertretung  der  Gemeinden  erfolgt  zunächst
durch  den  Gemeindevorsteher,  sodann  durch  die  Schöffen
und,  wenn  auch  deren  Zahl  nicht  ausreicht,  durch  andere
von  der  Gemeinde  zu  wählende  Mitglieder.  Die  Zahl
der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie  der
jedem  Gutsbezirk  einzuräumenden  Stimmen  wird  mit
Rücksicht  auf  die  Steuerleistungen  und  die  Einwohnerzahl
  durch  ein  nach  Anhörung  der  Betheiligten  auf  den
Vorschlag  des  Kreisausschusses  von  dem  Kreistage  zu
erlassendes  Statut  geregelt.  Beschwerden  gegen  dieses

.

64)  Der  Amtsbezirk  ist  Verwaltungsbezirk  und  für  die
dem  Amtsverbande  gemeinsamen  Angelegenheiten  ein  mit
den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteter  Verband.  Die

ahlen  erfolgen  nach  näherer  Vorschrift  des  Wahlreglements
zur  Kreisordnung.