Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

406  Viertes  Buch.  g.  155.

Verfassungsgesetzen  und  den  Gesetzen  im  engern  Sinne  ist  die
Gegenzeichnung  der  Minister  nothwendig,  wenn  sie  vollziehbar
sein  sollen,  ohne  daß  diese  Gegenzeichnung  von  der  Erholung
des  Beiraths  und  der  Zustimmung  der  Kammern,  wo  diese
nöthig  ist,  befreien  könnte.

§.  156.

3)  Von  den  einzelnen  Rechten  des  Königs  in  Ansehung
  der  Gesetzgebung.
a)  In  Gegenständen,  welche  zum  Wirkungskreise  der  Kammern  gehören.

Bei  den  Verfassungsgesetzen,  sowie  bei  den  sonstigen  allgemeinen
  Vorschriften,  welche  zum  Wirkungskreise  der  Kammern
gehören,  kommt  dem  Könige

1)  Das  Recht  der  Initiative  zu,  das  heißt,  er  macht
den  förmlichen  redigirten  Gesetzvorschlag.  Doch  steht  dieses
Recht  nicht  ausschließlich  dem  König,  sondern  auch  jeder  der
beiden  Kammern  zu.  Ausgenommen  hievon  sind  Gesetzvorschläge,
welche  Abänderungen  oder  Zusätze  zu  den  Bestimmungen  der
Tit.  I.,  II.,  III.,  V.,  IX.  und  X.  §S.  7  der  Verfassungsurkunde
und  der  darauf  bezüglichen  Beilagen  bezwecken;  sie  können  bloß
vom  Könige  ausgehen.  )

2)  Wenn  nach  gepflogener  Berathungo)  die  Zustimmung
der  Kammern  erfolgt,  der  Gesetzvorschlag  also  von  ihnen  entweder
  unbedingt  oder  mit  Modificationen  angenommen  ist,  kommt
es  dem  Könige  zu,  demselben  die  Sanction  und  damit  Gesetzeskraft
  zu  ertheilen;  ob  er  diese  ertheilen  wolle  oder  nicht,  ist
seinem  freien  Ermessen  überlassen  (er  hat  ein  absolutes  Veto.  3)  —
Nur  soll  die  Erklärung  des  Königs  darüber,  ob  er  einem  Gesetzent- 



1)  S.  das  Gesetz,  die  ständische  Initiative  betr.,  v.  4.  Juni  1848  Art.  I.
u.  II.  (m.  Samml.  S.  56).  Welche  besonderen  Bedingungen  bei  Vorschlägen
der  Kammern  in  Bezug  auf  Verfassungsgesetze  erfüllt  werden  müssen,  davon
im  VI.  Buche.

2)  An  der  Berathung  nehmen  die  Staatsminister  und  die  königl.  Commissäre
  Theil;  sie  haben  das  Recht  hiebei  Abänderungen  oder  Unterabänderungen
  vorzuschlagen;  Verf.-Urk.  Tit.  VII.  §.  24  und  Gesetz,  den  Geschäftsgang
  des  Landtags  betr.,  v.  19.  Jän.  1872  Art.  16  (meine  Samml.
Suppl.  II.  S.  169).

3)  Verf.-Urk.  Tit.  VII.  S.  30.