406 Viertes Buch. g. 155.
Verfassungsgesetzen und den Gesetzen im engern Sinne ist die
Gegenzeichnung der Minister nothwendig, wenn sie vollziehbar
sein sollen, ohne daß diese Gegenzeichnung von der Erholung
des Beiraths und der Zustimmung der Kammern, wo diese
nöthig ist, befreien könnte.
§. 156.
3) Von den einzelnen Rechten des Königs in Ansehung
der Gesetzgebung.
a) In Gegenständen, welche zum Wirkungskreise der Kammern gehören.
Bei den Verfassungsgesetzen, sowie bei den sonstigen allgemeinen
Vorschriften, welche zum Wirkungskreise der Kammern
gehören, kommt dem Könige
1) Das Recht der Initiative zu, das heißt, er macht
den förmlichen redigirten Gesetzvorschlag. Doch steht dieses
Recht nicht ausschließlich dem König, sondern auch jeder der
beiden Kammern zu. Ausgenommen hievon sind Gesetzvorschläge,
welche Abänderungen oder Zusätze zu den Bestimmungen der
Tit. I., II., III., V., IX. und X. §S. 7 der Verfassungsurkunde
und der darauf bezüglichen Beilagen bezwecken; sie können bloß
vom Könige ausgehen. )
2) Wenn nach gepflogener Berathungo) die Zustimmung
der Kammern erfolgt, der Gesetzvorschlag also von ihnen entweder
unbedingt oder mit Modificationen angenommen ist, kommt
es dem Könige zu, demselben die Sanction und damit Gesetzeskraft
zu ertheilen; ob er diese ertheilen wolle oder nicht, ist
seinem freien Ermessen überlassen (er hat ein absolutes Veto. 3) —
Nur soll die Erklärung des Königs darüber, ob er einem Gesetzent-
1) S. das Gesetz, die ständische Initiative betr., v. 4. Juni 1848 Art. I.
u. II. (m. Samml. S. 56). Welche besonderen Bedingungen bei Vorschlägen
der Kammern in Bezug auf Verfassungsgesetze erfüllt werden müssen, davon
im VI. Buche.
2) An der Berathung nehmen die Staatsminister und die königl. Commissäre
Theil; sie haben das Recht hiebei Abänderungen oder Unterabänderungen
vorzuschlagen; Verf.-Urk. Tit. VII. §. 24 und Gesetz, den Geschäftsgang
des Landtags betr., v. 19. Jän. 1872 Art. 16 (meine Samml.
Suppl. II. S. 169).
3) Verf.-Urk. Tit. VII. S. 30.