Die juristischen Personen. 8. 82. 221
zunächst gemeinsame, öffentliche Interessen, die der Verein ver—
folgt. Das bayerische Recht kennt zur Zeit als öffentliche Corporationen:
die Universitäten, die öffentlichen Religions-Genossenschaften
und die Gemeinden (Orts= Districts= und Kreisgemeinden.)
5)
Gewisse Güter können durch die Einheit des Zwecks, dem
sie gewidmet sind, als ein Ganzes erscheinen und vom Rechte,
sei es in einer allgemeinen oder speziellen Verfügung, mit Persönlichkeit
ausgestattet werden. Wir rechnen dahin, da wir hier
von Privatstiftungen absehen, den Fiscus") und die öffentl.
Stiftungen.
Die vermögensrechtliche Seite der juristischen Personen gehört
dem Privatrechte an. Im öffentlichen Rechte kann es sich
nur darum handeln, die Bedingungen ihrer Entstehung 5) und
von Fällen theils als zulässig, theils als nothwendig erklärt; vergl. darüber
meinen Commentar zu diesen Gesetzen S. 192, 194, 306 ff.
3) Nach älterm Rechte gehörten auch die Zünfte hieher; siehe jedoch das
Gewerbsgesetz v. 11. Sept. 1825 Art. 7 (H. B. IV. S. 88). Durch kgl.
Entschließung v. 17. Dec. 1853 sind dem St. Johannes-Verein für
freiwillige Armenpflege die Rechte einer öffentlichen Corporation verliehen
worden (R. Bl. v. 1854 S. 17); vielleicht wäre richtiger gewesen, ihn eine
öffentliche Stiftung zu nennen. Dem Pensions-Verein für Wittwen= u. Waisen
der Notare in den Landestheilen diesseits des Rheins sind die Corporationsrechte
durch k. Verordn. v. 8. Jänner 1867 verliehen worden, mit dem Beisatze:
„Derselbe hat unter Aufsicht der Staatsregierung zu stehen“ (R. Bl.
S. 633 ff.). Gleiches ist früher bezüglich des Unterstützungs-Vereins für die
Hinterlassenen der bayer. Staatsdiener und der damit verbundenen Töchterkasse
geschehen; s. Verordn. v. 31. Aug. 1865 (R. Bl. S. 977 ff.). Beide
Vereine können sohin nicht als Privatvereine behandelt werden.
4) Andere zählen den Fiscus unter die Corporationen, wie z. B. Puchta;
sie fassen ihn als universitas sub ditorum auf.
5) Unter welchen Bedingungen Personen-Vereine fähig werden, als
solche Rechte zu erwerben u. Pflichten zu übernehmen (d. i. Rechtssubjekt
oder juristische Personen zu sein), darüber entscheidet das positive (theils
Reichs-, theils Landes-) Recht. Wegen der Handelsgesellschaften s. oben §. 35
Note 15 und die dort angeführten Stellen des deutschen Handelsgesetzb.,
womit die Novelle zu diesem v. 11. Juni 1870, welche durch Reichsgesetz
v. 22. April 1871 KFC. 10 (mit einer Aenderung für's gesammte Reich) als
Reichsgesetz in Bayern eingeführt wurde (s. meine Samml. Suppl. I. S. 75
und die Novelle selbst im b. G. Bl. von 1870/71 Beil. S. 95) zu ver-