Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  juristischen  Personen.  8.  82.  221

zunächst  gemeinsame,  öffentliche  Interessen,  die  der  Verein  ver—
folgt.  Das  bayerische  Recht  kennt  zur  Zeit  als  öffentliche  Corporationen:
  die  Universitäten,  die  öffentlichen  Religions-Genossenschaften
  und  die  Gemeinden  (Orts=  Districts=  und  Kreisgemeinden.)
  5)

Gewisse  Güter  können  durch  die  Einheit  des  Zwecks,  dem
sie  gewidmet  sind,  als  ein  Ganzes  erscheinen  und  vom  Rechte,
sei  es  in  einer  allgemeinen  oder  speziellen  Verfügung,  mit  Persönlichkeit
  ausgestattet  werden.  Wir  rechnen  dahin,  da  wir  hier
von  Privatstiftungen  absehen,  den  Fiscus")  und  die  öffentl.
Stiftungen.

Die  vermögensrechtliche  Seite  der  juristischen  Personen  gehört
  dem  Privatrechte  an.  Im  öffentlichen  Rechte  kann  es  sich
nur  darum  handeln,  die  Bedingungen  ihrer  Entstehung  5)  und

von  Fällen  theils  als  zulässig,  theils  als  nothwendig  erklärt;  vergl.  darüber
meinen  Commentar  zu  diesen  Gesetzen  S.  192,  194,  306  ff.

3)  Nach  älterm  Rechte  gehörten  auch  die  Zünfte  hieher;  siehe  jedoch  das
Gewerbsgesetz  v.  11.  Sept.  1825  Art.  7  (H.  B.  IV.  S.  88).  Durch  kgl.
Entschließung  v.  17.  Dec.  1853  sind  dem  St.  Johannes-Verein  für
freiwillige  Armenpflege  die  Rechte  einer  öffentlichen  Corporation  verliehen
worden  (R.  Bl.  v.  1854  S.  17);  vielleicht  wäre  richtiger  gewesen,  ihn  eine
öffentliche  Stiftung  zu  nennen.  Dem  Pensions-Verein  für  Wittwen=  u.  Waisen
der  Notare  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  sind  die  Corporationsrechte
  durch  k.  Verordn.  v.  8.  Jänner  1867  verliehen  worden,  mit  dem  Beisatze:
  „Derselbe  hat  unter  Aufsicht  der  Staatsregierung  zu  stehen“  (R.  Bl.
S.  633  ff.).  Gleiches  ist  früher  bezüglich  des  Unterstützungs-Vereins  für  die
Hinterlassenen  der  bayer.  Staatsdiener  und  der  damit  verbundenen  Töchterkasse
  geschehen;  s.  Verordn.  v.  31.  Aug.  1865  (R.  Bl.  S.  977  ff.).  Beide
Vereine  können  sohin  nicht  als  Privatvereine  behandelt  werden.

4)  Andere  zählen  den  Fiscus  unter  die  Corporationen,  wie  z.  B.  Puchta;
sie  fassen  ihn  als  universitas  sub  ditorum  auf.

5)  Unter  welchen  Bedingungen  Personen-Vereine  fähig  werden,  als
solche  Rechte  zu  erwerben  u.  Pflichten  zu  übernehmen  (d.  i.  Rechtssubjekt
oder  juristische  Personen  zu  sein),  darüber  entscheidet  das  positive  (theils
Reichs-,  theils  Landes-)  Recht.  Wegen  der  Handelsgesellschaften  s.  oben  §.  35
Note  15  und  die  dort  angeführten  Stellen  des  deutschen  Handelsgesetzb.,
womit  die  Novelle  zu  diesem  v.  11.  Juni  1870,  welche  durch  Reichsgesetz
v.  22.  April  1871  KFC.  10  (mit  einer  Aenderung  für's  gesammte  Reich)  als
Reichsgesetz  in  Bayern  eingeführt  wurde  (s.  meine  Samml.  Suppl.  I.  S.  75
und  die  Novelle  selbst  im  b.  G.  Bl.  von  1870/71  Beil.  S.  95)  zu  ver-