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[50] II. Mit Beziehung auf § 5 der Ministerialbekanntmachung vom 11. Sep—
tember 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reg.-
Bl. S. 170) wird auf den in der nachfolgenden Bekanntmachung des Stell-
vertreters des Reichskanzlers vom 23. April 1903 veröffentlichten Bundesrats-
beschluß hierdurch noch besonders hingewiesen.
Weimar, am 6. Mai 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Gekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
Vom 29. April 1903.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrat be-
schlossen:
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet, welche vorzugs-
weise als Schießmittel gebraucht werden:
A. folgende Pulversorten:
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Berg-
werken, Steinbrüchen 2c. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten
Pulver;
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen Pulver,
die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz
anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über
5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 Kubikmillimeter Inhalt in
den Handel gebracht werden;
3. das Sprengpulver „Petroklastit“ oder „Haloklastit“, bestehend aus 74 Prozent Salpeter,
10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Steinkohlenpech und 1 Prozent Kaliumbichromat;
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zünd-
hütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind;